Studienkosten - Was zahle ich für das Studium?

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Ein Studium kostet Geld. Aber wie viel? Was ist der Semesterbeitrag, bis wann muss ich mich rückmelden und ab wann zahle ich Langzeitgebühren? Diese und mehr Antworten zu den Studienkosten gibt es hier:


Semesterbeitrag

Alle Studierenden zahlen jedes Semester Ihren Semesterbeitrag. Dieser setzt sich zusammen aus

  • dem Beitrag für das Studentenwerk Hannover,
  • dem Beitrag für die studentische Selbstverwaltung (AStA),
  • dem Semesterticket
  • und dem Verwaltungskostenbeitrag des Landes Niedersachsen.

Mit dem Semesterticket Niedersachsen/Bremen können Sie kostenlos die Verkehrsmittel im Großraum Hannover und die 2. Klasse der Regionalzüge der Deutschen Bahn in ganz Niedersachsen, nach Bremen Hbf und Hamburg Hbf nutzen.

Überweisungsbetrag

Der Semesterbeitrag von 402,51 Euro setzt sich für das Sommersemester 2025 wie folgt zusammen:

  • 130,00 Euro Studentenwerk
  • 176,40 Euro Deutschlandsemesterticket
  • 15,80 Euro Studierendenschaft
  • 1,11 Euro Fahrradwerkstätten
  • 75,00 Euro Verwaltungskostenbeitrag
  • 2,00 Euro Kulturticket
  • 2,20 Euro Semesterticketausfallfonds
Überweisungsbetrag, Bankverbindung und weitere Infos zur Rückmeldung
Semesterbeiträge der vergangenen Semester
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Langzeitstudiengebühren

Soweit Studierende die Regelstudienzeit plus 6 Toleranzsemester überschritten haben, sind Langzeitstudiengebühren in Höhe von 500 Euro zu zahlen. Die Regelstudienzeit sagt etwas darüber aus, in welcher Zeit ein Studium leistbar ist.

Die Regelstudienzeit unterscheidet sich je nach Abschlussart und manchmal auch nach Hochschulart (zum Beispiel haben die meisten Bachelorstudiengänge eine Regelstudienzeit von 6 Semestern).  

  • 1. Ab wann müssen Langzeitstudiengebühren gezahlt werden?

    In Niedersachsen sind laut § 13 NHG Langzeitstudiengebühren in Höhe von 500 Euro zu entrichten, wenn das Studienguthaben aufgebraucht ist. Als Studienguthaben wird die Zeit bezeichnet, in der man studieren darf, ohne Langzeitstudiengebühren zahlen zu müssen.

    Studienguthaben

    Grundständige Studiengänge (Bachelor/Staatsexamen)

    Das Studienguthaben ergibt sich aus der Anzahl der Semester der Regelstudienzeit des grundständigen Studiengangs, in dem man aktuell eingeschrieben ist, plus (zuzüglich) 6 weiterer so genannter Toleranzsemester.
    Die meisten grundständigen Studiengänge (Bachelor) haben eine Regelstudienzeit von 6 Semestern*. Das Studienguthaben beträgt in der Regel also 12 Semester*.

    Weiterführende Studiengänge (Master)

    Bei einer Einschreibung in einen konsekutiven Masterstudiengang erhöht sich das Studienguthaben vom grundständigen Studiengang um die Anzahl der Semester der Regelstudienzeit des konsekutiven Masterstudienganges. Die meisten konsekutiven Masterstudiengänge haben eine Regelstudienzeit von 4 Semestern*. Das Studienguthaben beträgt dann also in der Regel 16 (12 + 4) Semester*.
    Eine Besonderheit gilt für Masterstudierende, die den vorherigen Bachelorabschluss oder gleichwertigen Abschluss

    • an einer Hochschule im Ausland oder
    • an einer privaten Hochschule in Deutschland oder
    • an einer im Inland gelegenen Hochschule, die nicht staatlich gefördert wird,

    erworben haben. 
    Für diese Gruppen ergibt sich das Studienguthaben aus der Zahl der Semester der doppelten Regelstudienzeit des Masterstudiengangs. *
    Das Studienguthaben beträgt für diesen Personenkreis in der Regel 8 Semester. *

    * Hinweis zur zuzüglichen individuellen Regelstudienzeit: Die individuelle Regelstudienzeit basiert auf § 72 Abs. 16 NHG (Niedersächsisches Hochschulgesetz) und ist personenbezogen.

    Verbrauch

    Dem Studienguthaben steht der Verbrauch gegenüber. Der Verbrauch richtet sich nach der Anzahl der Semester, die bereits an einer deutschen staatlichen Hochschule studiert wurden. Demnach sind nicht die Fach-, sondern die Hochschulsemester entscheidend.

    Das Studienguthaben wird nicht verbraucht, wenn die oder der Studierende

    • beurlaubt ist,
    • ein Kind (bis zur Vollendendung des 14. Lebensjahres) tatsächlich betreut,
    • eine/n nahe/n Angehörige/n pflegt,
    • als gewählte/r Vertreter/in in einem Organ der Universität, der Studierendenschaft oder des Studentenwerks tätig ist oder
    • das Amt der Gleichstellungsbeauftragten wahrnimmt.
  • 2. Ausnahmen von der Erhebung der Langzeitstudiengebühr

    Von der Erhebung der Langzeitstudiengebühr ausgenommen sind Studierende,

    • die beurlaubt sind,
    • die ein Kind im Sinne von § 25 Abs. 5 BAföG tatsächlich betreuen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Der Nachweis erfolgt durch Geburtsurkunde und durch Melde- oder Haushaltsbescheinigung des aktuellen Kalenderjahres. Eine Befreiung kann dann für zwei Semester erfolgen; die Nachweise sind somit nach einem Jahr erneut vorzulegen; Änderungen während des Befreiungszeitraumes müssen dem Immatrikulationsamt unverzüglich angezeigt werden.),
    • die einen nach einem Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes pflegen und die Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 des Pflegezeitgesetzes nachgewiesen worden ist. Eine aktuelle Folgebescheinigung (Bestätigung) der Krankenkasse muss zu jedem Semester neu vorgelegt werden,
    • die gleichzeitig bereits an einer anderen Hochschule zum Studium in einem gemeinsamen Studiengang eingeschrieben sind und dort Langzeitstudiengebühren entrichten,
    • eine in der Studienordnung vorgesehene Studienzeit im Ausland absolvieren, 
    • eine in der Studienordnung vorgesehenes praktisches Studiensemester absolvieren:
      1. Es muss sich um ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehenes Praxissemester handeln.
      2. Das Praktikum muss mindestens die gesamte Vorlesungszeit des Semesters umfassen.
      3. Das Lehrangebot beschränkt sich auf die Vor- und Nachbereitung des Praxissemesters.
    • die das 60. Lebensjahr vollendet haben und gemäß § 13 Abs.4 NHG ein Studienentgelt zu entrichten haben.
    • die sich im Abschlusssemester in einer wirtschaftlichen Notlage befinden.
    • die als gewählte Vertreterinnen und Vertreter in einem Organ der Hochschule, der Studierendenschaft oder des Studentenwerks tätig (gewesen) sind.
  • 3. Erlass der Langzeitstudiengebühr

    Die Langzeitstudiengebühr kann auf Antrag im Einzelfall ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Einziehung der Gebühr zu einer unbilligen Härte führen würde. Eine unbillige Härte liegt in der Regel vor bei

    • studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder schweren Erkrankung, dies ist durch ein amtsärztliches Attest nachzuweisen (Die Antragsfrist endet einen Monat nach Vorlesungsende des Semesters).
    • studienzeitverlängernden Folgen als Opfer einer Straftat (Die Antragsfrist endet einen Monat nach Vorlesungsende des Semesters).


    Anträge auf Erlass sollen bis zum Ende der Rückmeldefrist gestellt werden.
    Sie können, vorbehaltlich der Zahlung der Studienbeiträge, längstens bis einen Monat nach Vorlesungsende des beantragten Semesters gestellt werden (ca. Mitte/Ende August oder Anfang/Mitte März).

Hinweis zur zuzüglichen individuellen Regelstudienzeit

Der Niedersächsische Landtag hat beschlossen, für Studierende, die im Zeitraum vom Sommersemester 2020 bis Wintersemester 2021/2022 für ein Semester immatrikuliert und nicht beurlaubt waren, die Regelstudienzeit um ein Semester anzuheben („Individuelle Regelstudienzeit“).

Für Studierende, die im selben Zeitraum für mindestens zwei bzw. drei oder vier Semester immatrikuliert waren, gilt eine um zwei bzw. drei oder vier Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit.

Aufgrund der pandemiebedingten Sonderregelungen zur individuellen Regelstudienzeit, kann sich die Anzahl des Studienguthabens erhöhen.     

Weitere Studienkosten

Fragen zur Studienfinanzierung?

Fragen Sie die Sozialberatung des Studentenwerks!

Unterstützung und Beratung bei Fragen zur Studienfinanzierung bietet die Sozialberatung des Studentenwerks Hannovers.