Anerkennung beruflich/außerhochschulisch erworbener Kompetenzen

An der Leibniz Universität Hannover können außerhalb der Hochschule erworbene Kompetenzen auf ein Studium anerkannt werden. Voraussetzung ist die Gleichwertigkeit des Inhalts und des Niveaus der erworbenen Kompetenzen und der zu erbringenden Studienleistungen. Da im Falle einer Anerkennung Teile des Studiums nicht erneut erbracht werden müssen, kann dies die Studienzeit verkürzen oder die Arbeitsbelastung verringern.

Ablauf der Anerkennung

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Anerkennung beruflich/außerhochschulisch erworbener Kompetenzen


Ausführliche Verfahrensbeschreibung

Eine ausführliche Verfahrensbeschreibung finden Sie im Orientierungsrahmen zur Anerkennung außerhochschulisch erworbener Kompetenzen.

  • Schritt 1: Wer kann einen Antrag stellen?

    Gegenstand der Anerkennung sind Kompetenzen und Leistungen, die außerhalb der Hochschule auf folgenden Wegen erworben wurden:

    • Geregelte berufliche Erstausbildung,

    • geregelte berufliche Weiterbildung (z.B. staatlich geprüfte/r  Techniker/in, staatlich geprüfte/r Meister/in, staatlich geprüfte/r Fachwirt/in),

    • singuläre berufliche Weiterbildung in Form einer fachlichen Weiterbildung (z.B. durch Kurse, Seminare, innerbetriebliche Fortbildungen) oder Berufspraxiskompetenzen (informelle Weiterbildung),

      sowie

    • weitere berufliche Praxis nach einem formalen berufsqualifizierenden Abschluss.


    Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss zum Zeitpunkt der Antragstellung an der Leibniz Universität Hannover immatrikuliert sein.

  • Schritt 2: Vor der Antragstellung

    Es wird empfohlen, vor der Antragstellung eine Studiengangsberatung an der Zielfakultät oder im Zielstudiengang wahrzunehmen, um sich über die Studieninhalte und Erwartungen, die an das Studium geknüpft sind, zu informieren und Möglichkeiten der Anerkennung zu besprechen.

    In diesem Gespräch erfährt die Antragstellerin oder der Antragsteller beispielsweise, welche (personenbezogenen) Informationen und Nachweise die jeweilige Fakultät oder der jeweilige Studiengang zur Prüfung des Antrags benötigt. Verbindliche Aussagen zu konkreten Anerkennungsfragen können vor dem offiziellen Prüfverfahren jedoch noch nicht getroffen werden.

  • Schritt 3: Antragstellung

    Anträge auf Anerkennung außerhochschulisch erworbener Kompetenzen sind in der Regel zu Beginn des Studiums zu stellen. Auf bereits im laufenden Studium erbrachte Studien- oder Prüfungsleistungen kann nachträglich keine Anerkennung von außerhalb der Hochschule erworbenen Kompetenzen erfolgen.

    Mit dem Antrag sind eine Reihe lernergebnisorientierter Nachweise durch die Antragstellerin oder den Antragsteller vorzulegen, aus denen die Gleichwertigkeit der anzuerkennenden Kompetenzen ersichtlich wird.

    Dies können folgende Informationen und Nachweise sein:

    • Name
    • tabellarischer Lebenslauf
    • Abschlusszeugnisse
    • ggf. Arbeitszeugnisse und Praktikumsbescheinigungen
    • ggf. Arbeitsproben und –dokumente und/oder
    • ggf. Gutachten Dritter sein.


    Die Bereitstellung aller wichtigen und verfügbaren Informationen wird vorausgesetzt (Mitwirkungspflicht der oder des Antragstellenden).

  • Schritt 4: Zuständigkeit

    Einzureichen ist der Antrag auf Anerkennung außerhochschulisch erworbener Kompetenzen bei einer von der zuständigen Fakultät oder dem jeweiligen Studienfach anerkennenden Stelle.

    Die entsprechenden Anerkennungsbeauftragten finden Sie hier (unter "Funktion" > "Anerkennungs-Beauftragte/-Beauftragter"):

  • Schritt 5: Antragprüfung

    Im Prüfverfahren werden die von der Kandidatin oder dem Kandidaten eingereichten aussagekräftigen Unterlagen und Nachweise von der Zielfakultät bzw. dem jeweiligen Studiengang geprüft und anschließend der oder dem Modulverantwortlichen zur weiteren Prüfung vorgelegt. Hier werden die anzuerkennenden Module oder Teilmodule festlegt und dem Prüfungsausschuss mitgeteilt.

  • Schritt 6: Anerkennung

    In der Regel werden eher Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen als Fachkompetenzen anerkannt.

    Eine Übernahme von Noten findet in der Regel nicht statt.

  • Schritt 7: Nichtanerkennung

    Eine Nichtanerkennung kann nur erfolgen, wenn in der Äquivalenzprüfung wesentliche Unterschiede der außerhochschulisch erbrachten Kompetenzen und der Studienleistungen hinsichtlich ihres Inhalts und/oder Niveaus festgestellt werden.

    Im Mittelpunkt der Prüfung steht die Frage, ob die Unterschiede so wesentlich sind, dass sie den Erfolg der oder des Studierenden bei der Fortsetzung des Studiums gefährden würden. Die Beweislast, dass wesentliche Unterschiede der außerhalb der Hochschule erworbenen Kompetenzen und der Leistungen im gewählten Studiengang bestehen, liegt bei der Hochschule. Die Mitwirkungspflicht der Studierenden bleibt hiervon unberührt.

  • Schritt 8: Bescheide

    Bei Vorlage vollständiger Unterlagen wird ein Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung über die Anerkennung in der Regel innerhalb von sechs Wochen durch den Prüfungsausschuss oder das ansonsten in der Prüfungsordnung festgelegte zuständige Organ erteilt.

    Ablehnungsbescheide sind schriftlich zu begründen. 

    Nach Erhalt des Bescheides können Studierende binnen einer Frist von einem Monat Klage beim Verwaltungsgericht Hannover einlegen, ansonsten ist der Bescheid rechtskräftig.