Liebe Kolleginnen und Kollegen,
die neue Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen ist in Kraft und ich möchte Sie heute, wie in meiner letzten E-Mail vom Juli kommuniziert, über den Lehr- und Arbeitsbetrieb an der Leibniz Universität ab dem 1. Oktober informieren.
Ich freue mich, und ich weiß, dass die Mehrzahl der Lehrenden, Studierenden und Beschäftigten ebenfalls sehr darauf wartet, dass uns die neue Verordnung eine Aufnahme des Präsenzbetriebs ermöglicht. Das Abstandsgebot gilt für Lehrveranstaltungen unter bestimmten Prämissen nicht mehr. Damit ist der Weg geebnet, in einen Betrieb überzugehen, der nahe unserem Normalbetrieb liegt.
Ich habe auch Verständnis dafür, dass Sorgen, Fragen und Unsicherheiten Sie alle und uns alle in den nächsten Wochen noch begleiten werden. Vieles können wir versuchen, im Vorfeld zu klären, einiges aber werden wir schlicht auch probieren müssen und im Dialog miteinander zur besten Lösung finden. Hier vertraue ich auf unser gutes Miteinander und den zielführenden Austausch untereinander.
Studierende und Beschäftigte, die zu den vulnerablen Gruppen gehören, können sich zur Beratung hinsichtlich des Präsenzbetriebes an die Gleichstellungsbeauftragte der Leibniz Universität wenden (beratung@chancenvielfalt.uni-hannover.de).
Ein Präsenzbetrieb kann in diesen Zeiten nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein. Hierbei gibt uns die Niedersächsische Corona-Verordnung die Leitplanken vor. Lassen Sie mich im Folgenden erläutern, welche Regeln gelten werden.
3G-Regel
Ab 1. Oktober gilt für alle Personen, welche die Gebäude der LUH betreten, die 3G-Regel. D.h., dass nur geimpfte, genesene oder getestete Personen Zutritt haben. Dies dient der Sicherheit von uns allen. Als Testnachweis gilt ausschließlich eine Testung bei Hausarzt/Hausärztin oder einem Testzentrum. Der Test darf nicht älter sein als 24 Stunden (Schnelltest) bzw. 48 Stunden (PCR-Test). Ein Test zur Eigenanwendung ist nicht ausreichend.
Zum Nachweis der Impfung benötigt wird ein Impfnachweis im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung s. FAQ 1.3.
Es gilt der Genesenennachweis des zuständigen Gesundheitsamtes.
Ich muss an dieser Stelle deutlich betonen: Das Betreten der Gebäude der LUH ohne Legitimation über negatives, offizielles Testergebnis, Impf- oder Genesenennachweis gilt als Hausfriedensbruch und wird strafrechtlich verfolgt.
Beschäftigte
Beschäftigte haben ihre Legitimation gegenüber ihren Vorgesetzten vorzuweisen. Die Vorgesetzten sind verantwortlich für die Sicherstellung der 3G-Regel und haben dies zu überprüfen. Beschäftigte, die ihre Impfung oder Genesung nicht nachweisen können oder möchten und auch kein negatives Testergebnis vorweisen können, müssen sich unter Aufsicht testen. Hierzu stellt die LUH den Vorgesetzten pro zu testender Person zwei Schnelltests pro Woche zur Verfügung.
Beschäftigte, die das Vorweisen ihrer Legitimation nach den 3G-Regeln verweigern und sich nicht testen möchten, müssen die Gebäude der LUH verlassen. Es erfolgt eine Meldung an das Dezernat 2, die Lohnfortzahlung wird für den Zeitraum ausgesetzt bis die Legitimation erfolgt ist.
Gäste, Besucherinnen und Besucher, Kooperationspartner
Gäste, Besucherinnen und Besucher, Kooperationspartner und andere Externe müssen ihre Legitimation beim Gastgeber/der Gastgeberin vorweisen. Dieser/diese ist verantwortlich für die Sicherstellung der 3G-Regel.
Studierende
Grundsätzlich gilt ab 1. Oktober für alle Präsenzveranstaltungen des Studienbetriebes, dass für die Teilnahme an den Veranstaltungen ein Impf-, Genesenen- oder negativer Testnachweis (3G-Nachweis) vorzulegen ist. Ohne entsprechenden Nachweis ist eine Teilnahme an der Veranstaltung nicht möglich. Die Verpflichtung gilt für alle Teilnehmenden einer Veranstaltung, das bedeutet, sie gilt gleichermaßen für Studierende, Dozentinnen und Dozenten sowie alle an der Veranstaltung Mitwirkenden.
Präsenzveranstaltungen des Studienbetriebes sind insbesondere alle Lehrveranstaltungen sowie Veranstaltungen zur Prüfungseinsicht.
Kontrolle der 3G in der Lehre
Gemäß Corona-Verordnung muss die 3G-Regel überprüft werden. Die Kontrolle ist von den Lehrenden oder autorisierten Personen durchzuführen. Kontrollen können am Gebäudeeingang (definierte Eingänge für den Zugang) oder direkt am Hörsaal durchgeführt werden.
Im Moment zeichnen sich drei Szenarien der Umsetzung ab:
- Zentrale Hörsaalgebäude (konkret: Welfenschloss Audimax, Conti Campus "Würfel", Hochhaus Appelstraße): Hier findet eine Kontrolle vor dem Betreten der Gebäude über einen bis zwei zu definierende Eingänge statt. Eine weitere Kontrolle vor den Hörsälen erfolgt nicht. Diese Kontrolle wird zentral organisiert und ggf. mit Wachdienst umgesetzt. Gebäudegrundrisse mit den definierten Eingängen werden in den FAQ zur Verfügung gestellt.
- Hörsaalgebäude und Hörsäle in Bewirtschaftung der Fakultäten:
Hier erfolgt eine Kontrolle über Konzepte der Fakultäten (Kontrolle am Gebäudeeingang oder Kontrolle an den Zugängen zu den Hörsälen). - Kleinere Seminarräume u.ä.: Kontrolle durch die Lehrenden oder autorisierte Personen.
Die Nachweispflicht der 3G liegt beim Nutzenden, ebenso wie der Rechtsverstoß, wenn der Nachweis nicht erbracht werden kann. Der Kontrollierende ist nicht in der Haftung.
Maskenpflicht
Gebäude der LUH
In den Gebäuden der LUH gilt für alle Personen Maskenpflicht (medizinische Gesichtsmaske oder FFP2-Maske) auf allen Verkehrsflächen, auch wenn 1,5 Meter Abstand eingehalten werden können.
Lehrveranstaltungen
In allen Lehrveranstaltungen gilt Maskenpflicht (medizinische Gesichtsmaske oder FFP2-Maske), bis der Platz eingenommen worden ist bzw. sobald der Platz verlassen wird. Ist der Abstand von 1,5 Metern nicht einzuhalten, gilt die Maskenpflicht auch während der Lehrveranstaltung.
Lehrende, die den Abstand von 1,5 Metern zum Auditorium einhalten können, brauchen keine Maske zu tragen.
Lehrende haben auch zum Schutz aller und namentlich der vulnerablen Gruppen darauf zu achten, dass Masken korrekt - d.h. auch über der Nase - getragen werden und Studierende bei Nichtbeachtung darauf anzusprechen. Studierende, welche die Maske auch nach Aufforderung nicht korrekt anlegen, müssen die Vorlesung verlassen. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, ist der Tatbestand des Hausfriedensbruchs verwirklicht, der strafrechtlich verfolgt wird. Ggf. ist die Veranstaltung abzubrechen.
Studentische Arbeitsflächen
Die studentischen Arbeitsflächen sind geöffnet. Sobald ein Arbeitsplatz von mehr als einer Person genutzt wird, müssen alle Personen einen Mund-Nasen-Schutz tragen (medizinische Gesichtsmaske oder FFP2-Maske).
Lüftung
Verschiedentlich entsprechen Lüftungssituation in Büros oder Räumen des Lehrbetriebs nicht den Vorgaben aus dem Arbeitsstättenrecht. Alle Hörsäle, die nicht über eine raumlufttechnische Anlage verfügen, werden deshalb schnellstmöglich durch den Einbau von Lüftern durch das Dezernat 3 ausgerüstet.
Bei den in Nutzerverantwortung liegenden Seminarräumen und Büroräumen ist mittels eines CO²-Messgerätes selbstständig der Lüftungsbedarf zu ermitteln und entsprechend den in den FAQ 2.1.2 hinterlegten Hinweisen das Lüftungsverhalten zum Schutz Ihrer Studierenden und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu optimieren.
Sollten sich Rückfragen ergeben, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Dienstreisen
Dienstreisen ins In- und Ausland benötigen eine Zustimmung durch die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten.
Dienstreisen ins Inland können unter Beachtung der geltenden Hygiene- und Abstandsregeln durchgeführt werden.
Dienstreisen in ein Hochrisikogebiet dürfen ausschließlich geimpften oder genesenen Personen genehmigt werden. Dienstreisen in ein Virusvariantengebiet sind nicht genehmigungsfähig.
S. FAQ 4.5
Mobiles Arbeiten/Homeoffice
Die geltende Dienstvereinbarung mit dem Personalrat ist bis Ende Dezember 2021 ausgesetzt. Zurzeit wird an einer Anpassung der Dienstvereinbarung gearbeitet. Es gilt, bis auf Widerruf, die Homeoffice-Regelung s. FAQ 4.1
Explizit darauf hinzuweisen ist, dass die Servicebereiche grundsätzlich in den Präsenzbetrieb zurückkehren.
Darüber hinaus können Büros von mehreren Personen genutzt werden, wenn die Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden können oder Masken (medizinische Gesichtsmaske oder FFP2-Maske) am Arbeitsplatz getragen werden.
Bitte haben Sie Verständnis, dass viele Prozesse sich in den nächsten zwei Wochen sicherlich weiter klären werden und sich klären lassen. Die FAQ unter www.uni-hannover.de/corona/ passen wir grundsätzlich an, daher bitten wir auch dort um etwas Geduld.
Ich weiß, dass noch etliche Fragen offen sind. In der Überlegung ist eine Online-Veranstaltung für unsere Lehrenden, um Fragen dort miteinander besprechen zu können. Hier werden wir das Datum schnellstmöglich kommunizieren.
Ein letztes Wort: Der Lehrbetrieb ist grundsätzlich in Präsenz durchzuführen. Sollten Formate ausnahmsweise online geplant sein, dann ist darauf zu achten, dass diese nur asynchron umgesetzt werden können, im Sinne unserer Studierenden. Streaming und Hybridveranstaltungen sind - wo darstellbar - ausdrücklich erwünscht.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Volker Epping
Präsident