Bestimmungsmäßiger, genehmigungsbedürftiger Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen (S6.2)
Die Fachkunde S6.2 umfasst den bestimmungsgemäßen, genehmigungsbedürftigen Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, die keiner Genehmigung zur Errichtung bedürfen, sofern nicht über S6.3 abgedeckt.