Prüfungsinformationen

Neue Informationen ab Wintersemester 22/23

Zum Wintersemester 2022/2023 wurden alle Prüfungsordnungen an die neuen Regelungen im Allgemeinen Teil der Musterprüfungsordnung angepasst. Wir arbeiten mit Hochdruck daran,  die Informationen auf der Website zu aktualisieren und auch in englischer Sprache zugänglich zu machen.


Diese Seite befindet sich zurzeit noch in Bearbeitung und wird stetig ergänzt.


Vielen Dank für Ihr Verständnis.

Verfügbare Services im Onlineportal für Studierende (QIS)

Ab dem Wintersemester 2022/23 können Sie sich ausschließlich online über das QIS-Portal für Prüfungen an- und abmelden. Außerdem können Sie im Portal

  • Ihren Notenspiegel drucken
  • Eine Übersicht Ihrer Prüfungs- und/oder Studienleistungen einsehen
  • Ihre Immatrikulationsbescheinigung ausdrucken

Prüfungsanmeldung

Zum Wintersemester2022/2023 wurden alle Prüfungsordnungen an die neuen Regelungen im Allgemeinen Teil angepasst. Um den Übergang in die Prüfungsordnungsversion 2022 zu erleichtern bzw. zu regeln, gibt es für jeden Studiengang Überführungsregelungen, nach denen die Mitarbeiter*innen für Prüfungsangelegenheiten die Leistungen in die neue Prüfungsordnung umbuchen (Bitte beachten Sie auch die FAQ auf dieser Seite).

Da die Melde- und Prüfungszeiträume fachspezifischen Anforderungen unterliegen oder von der konkreten Prüfungsform abhängen, müssen Sie sich immer drei Meldezeiträume im Semester merken:

Wintersemester Sommersemester
VbP-Meldezeitraum 15.10. – 31.10. VbP-Meldezeitraum 15.04.-30.04.
1.    Meldezeitraum 15.11.-.30.11. 1.    Meldezeitraum 15.05.-31.05.

2.    Meldezeitraum 16.03.-23.03.

2.    Meldezeitraum 16.09.-23.09.

Veranstaltungsbegleitende Prüfungsleistungen (VbP) haben gesonderte Zeiträume.
Bachelor- und Masterarbeiten sowie Studienarbeiten können jederzeit angemeldet werden.

Probleme bei der ­Prüfungsanmeldung?

Sollten Probleme bei Ihrer Prüfungsanmeldung auftreten, wenden Sie sich bitte umgehend an die/den zuständige/n Mitarbeiter/in im Akademischen Prüfungsamt. 

Prüfungsabmeldung bzw. Prüfungsrücktritt

Abmeldung innerhalb der Abmeldefrist
  • Die Abmeldung von einer Klausur und Klausur mit Antwortverfahren ist bis zu 7 Kalendertage vor dem Prüfungsdatum online möglich.
  • Die Abmeldung von einer mündlichen Prüfung oder einer sportpraktischen Präsentation kann bis zum Tag vor der Prüfung direkt bei den Prüfenden erfolgen.
  • Die Abmeldung von allen übrigen in der Anlage 2 genannten Prüfungsformen ist bis zum Beginn der Prüfungsleistung möglich. Der Beginn der Prüfungsleistung ist bei Formen der Themenausgabe die Themenausgabe.
  • Ausgenommen hiervon ist eine Themenrückgabe - bei Bachelor- und Masterarbeiten gemäß §7 der entsprechenden Prüfungsordnung.

(siehe §15 der entsprechenden Prüfungsordnung)

Versäumnis außerhalb der Abmeldefrist

Sollte die Abmeldung nicht innerhalb der jeweiligen Frist erfolgt sein, können gegenüber dem nach §3 zuständigen Organ (Studiendekan*in oder Prüfungsausschuss) unverzüglich wichtige Gründe für einen Rücktritt von der Prüfungsleistung geltend gemacht werden.
 

  • Im Falle einer Krankheit wird unter anderem ein ärztliches Attest benötigt. Dieses Attest können Sie mit allen weiteren notwendigen Informationen über das Formular "Rücktrittserklärung wegen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit" einreichen.
  • Im Falle von anderen wichtigen Gründen kann das Formular "Rücktrittserklärung/Verlängerung der Bearbeitungszeit aus wichtigen Gründen (nicht krankheitsbedingt)" verwendet werden.

(siehe §15 der entsprechenden Prüfungsordnung)

Hinweis zu den Anlagen 4a und 4b:

Diese Formulare sind Musterformulare. Das Attest kann auch formlos erstellt werden, soweit es folgende Punkte enthält:

  1. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Prüflings und
  2. die sich daraus ergebenden Einschränkungen des Prüflings im Hinblick auf die betroffene Prüfung.
Rücktrittserklärung wegen Krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit (Anlage 4a)
PDF, 232 KB
Rücktrittserklärung / Verlängerung der Bearbeitungszeit aus wichtigen Gründen (nicht krankheitsbedingt) (Anlage 4c)
PDF, 131 KB
Verlängerung der Bearbeitungszeit wegen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit (Anlage 4b)
PDF, 212 KB
Verlängerung der Bearbeitungszeit einer Bachelor- oder Masterarbeit, Studien- oder Hausarbeit

Bitte beachten Sie: Möchten Sie die Verlängerung der Bearbeitungszeit einer Bachelor- oder Masterarbeit oder Studien- oder Hausarbeit aufgrund von Krankheit beantragen, so ist dem Formular "Verlängerung der Bearbeitungszeit wegen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit" ein ärztliches Attest beizufügen. Der Antrag auf Verlängerung ist unverzüglich nach Eintritt des für die Verzögerung maßgeblichen Grundes zu stellen.

Infoveranstaltung - Reform der Musterprüfungsordnung (MPO)

Präsentation der Infoveranstaltung für Studierende zu Änderungen der Prüfungsordnungen zum WiSe 22/23
PDF, 5 MB

FAQ - Reform der Musterprüfungsordnung (MPO)

Die LUH hat nach einem vom Senat und Präsidium initiierten Prozess in einer Arbeitsgruppe eine Musterprüfungsordnung für Studiengänge erarbeitet, um Prüfungsverfahren und Abläufe Studiengangs übergreifend einheitlich zu regeln. Die Musterprüfungsordnung dient dabei als Vorlage für die Prüfungsordnung der einzelnen Studiengänge, in denen Fakultäten im Rahmen vorab definierter Regelungen fachspezifische Belange regeln.

Im Jahr 2021 wurde nach einer erneuten Befassung im Senat die Musterprüfungsordnung überarbeitet und im Präsidium beschlossen. Die Überarbeitung erfolgte, zum Teil auf Anregung der Fakultäten, aber auch mit Blick auf die geplante Einführung eines integrierten Campus-Management-Systems für die LUH, das zukünftig die Prozesse rund um das Studium unterstützen soll.

Mit Wirkung vom 01.10.2022 treten die neuen Regelungen der Musterprüfungsordnung in Kraft. Die nachfolgenden FAQs sollen Studierenden, Lehrenden, Prüfenden einen Überblick über die neuen Regelungen geben und häufig gestellte Fragen beantworten.

Letzte Aktualisierungen

Zuletzt wurde "9.5 Welche Notenverbuchungskürzel gelten ab dem Wintersemester 22/23?" aktualisiert.
(Stand 08.02.2023)

1. Umsetzung der Musterprüfungsordnung, Überführungsregelungen und Leistungsumbuchungen zum Wintersemester 22/23

  • 1.1 Welche Prüfungsordnungen wurden an die neue Musterprüfungsordnung angepasst?

    Zum Wintersemester 2022/2023 wurden alle Prüfungsordnungen an die neuen Regelungen im Allgemeinen Teil angepasst. In Abhängigkeit zu weiteren notwendigen fachspezifischen Anpassungen sind bei der Überarbeitung eine neue Prüfungsordnung 2022 entstanden. Waren nur wenige oder keine fachspezifischen Anpassungen notwendig, wurden für die Studiengänge lediglich Änderungsfassungen zu bestehenden Prüfungsordnungen beschlossen.

  • 1.2 Wo finden Studierende und Prüfende die aktuelle Prüfungsordnung?

    Die aktuelle Fassung Ihrer Prüfungsordnung finden Sie unter folgendem Link:  https://www.uni-hannover.de/de/studium/im-studium/pruefungsinfos-fachberatung. Nach Auswahl des Studienganges sind die Prüfungsordnungen unter der Kachel „Ordnungen“ hinterlegt. Sollten sie dort nicht die Version 2022 bzw. die Änderungsversion 2022 angezeigt bekommen, empfehlen wir Ihnen die Seite neu zu laden und dabei den Cache in ihrem Browser zu löschen.

  • 1.3 Gilt der neue Allgemeine Teil für alle Studierenden?

    Ja, die Neuerungen des Allgemeinen Teils gelten für alle Studiengänge und damit alle Studierenden.
    Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann in Einzelfällen durch das nach § 3 zuständige Organ entschieden werden, dass das Studium nach den alten fachspezifischen Anlagen (Anlage 1 der jeweiligen PO) beendet werden kann.

  • 1.4 Warum gelten die neuen Regelungen nicht im Staatsexamen Rechtswissenschaften?

    Dieser Studiengang ist kein rein universitärer Studiengang und die Prüfungen finden teilweise universitär (Schwerpunktbereichsprüfung) und teilweise vom Landesjustizprüfungsamt organisiert statt. Der Studiengang wurde nach der Bologna-Reform nicht modularisiert und die Prüfungsordnung wird nicht von der LUH erlassen. Siehe auch Ausführungen zur Anmeldung von Prüfungen unter FAQ 6.

  • 1.5 Was sind Überführungsregelungen?

    Im Zuge der Anpassung der Prüfungsordnungen hat auch in vielen Studiengängen die Anlage 1 (fachspezifische Regelungen) eine Überarbeitung in Vorbereitung auf die Einführung eines Integrierten Campus Management Systems an der LUH* erfahren. Um den Übergang in die Prüfungsordnungsversion 2022 bzw. die Änderungsfassungen zu erleichtern und zu regeln, gibt es für jeden Studiengang Überführungsregelungen, nach denen die Mitarbeiter:innen für Prüfungsangelegenheiten die Leistungen in die neue Prüfungsordnung umbuchen, d.h. den dort aufgeführten Modulen zuordnen.

    *Die Anpassung der Prüfungsordnungen diente auch der Vorbereitung der Einführung eines Globalkataloges, in dem Module, Prüfungsleistungen, Lehrveranstaltungen sowie Studienleistungen nur einmal vorkommen dürfen und diese in die verschiedenen Studiengänge verknüpft werden. Die Fakultäten haben sich intensiv zu den angebotenen Studieninhalten abgestimmt und wenn möglich einheitliche Strukturen herbeigeführt.

  • 1.6 Wie werden Studierende über die Überführungsregelungen informiert?

    Eine Information darüber obliegt den Fakultäten und erfolgt oftmals im Zuge von eigenen Informationsveranstaltungen zu den Studiengängen zu Beginn des Wintersemesters 2022/2023.

  • 1.7 Wann werden Leistungen umgebucht?

    Die Umbuchung der Leistungen bezeichnet die Überführung der Leistungen in eine neue Prüfungsordnungsversion bzw. in neue Modulstrukturen der fachspezifischen Anlagen. Diese Aufgabe wird ab den 01.10.2022 von Mitarbeiter:innen für Prüfungsangelegenheiten nach Maßgabe der Überführungsregelungen vorgenommen. Zu Semesterbeginn werden noch nicht flächendeckend alle Leistungen umgebucht worden sein. Hier bitten wir Sie etwas Geduld zu haben, wenn Ihre Leistungen zunächst noch nicht oder nur teilweise umgebucht sind. Hintergrund hierfür ist zum einen, dass eine sehr große Anzahl an Leistungen in allen Studiengängen umgebucht werden müssen. Zum anderen müssen erst die Nacharbeiten nach Abschluss der Prüfungszeiträume aus dem Sommersemester 2022 erfolgen. Mit der Umstellung auf die einheitlichen Melde- und Prüfungszeiträume gibt es in diesem Wintersemester eine Überlappung.

  • 1.8 Was können Studierende tun, wenn die Anmeldung zu einer Prüfung nicht möglich ist, weil aufgrund der noch nicht erfolgten Umbuchung die Voraussetzung fehlt?

    Studierende können an der Prüfungsleistung teilnehmen, müssen aber im Vorfeld das Formular „Prüfungsteilnahme unter Vorbehalt“ ausfüllen, das im Anschluss den Mitarbeiter:innen für Prüfungsangelegenheiten vorgelegt wird. Im Nachgang wird geklärt, warum eine Anmeldung nicht möglich war und der Vorbehalt ggf. aufgehoben. Sollte aus anderen Gründen kein Prüfungsanspruch bestanden haben, wird die Prüfung nicht bewertet.

  • 1.9 Wie werden noch offene Prüfungsleistungen aus dem Sommersemester 2022 abgewickelt?

    Alle Prüfungsleistungen, die zum Sommersemester 2022 gehören und in diesem Semester angemeldet wurden, werden noch nach den Regelungen der alten Prüfungsordnung abgewickelt. Prüfende verbuchen wie bisher die Leistungen in HIS POS QIS oder füllen für alle Prüfungsleistungen, die in den Lehramtsstudiengängen nicht als Klausuren, mündliche oder sportpraktische Prüfungen stattgefunden haben, die Leistungsnachweise aus. Durch die Mitarbeiter:innen für Prüfungsangelegenheiten werden NERs bzw. KTAs weiterhin in Rücktritte ohne Versuchsverluste umgewandelt und Abmeldefristen bleiben unberücksichtigt.

  • 1.10 Wie werden Anhörungsverfahren für das Sommersemester 2022, die im Oktober und November 2022 stattfinden, abgewickelt?

    Die Anhörungsverfahren für das Sommersemester 2022 werden nach den Regelungen der alten Prüfungsordnung im Oktober und November 2022 abgewickelt. Erst im Anschluss werden die anhörungsrelevanten Daten der Studierenden überführt, auf deren Basis die Anhörungen für das Wintersemester 2022/2023 nach den neuen Regelungen stattfinden werden

2. Prüfungsformen

  • 2.1 Welches Ziel hat die Reform der Prüfungsformen?

    Die Prüfungsformen sollen einerseits die Lehrpraxis an der LUH abbilden und neue, didaktisch angezeigte Formen aufnehmen. Andererseits dient die Reform der Prüfungsformen der Verschlankung der Planungsprozesse sowie der Verwaltung der Prüfungen. Aus diesem Grund wurden mit den Fakultäten die Definitionen aller Prüfungsformen gesichtet, angepasst und überarbeitet. Dabei sind einige Formen zu neuen, übergreifenden Prüfungsformen zusammengefasst und das Glossar (Anlage 2 der MPO) insgesamt reduziert worden.

  • 2.2 Welche Prüfungsformen gibt es?

    Künftig werden nur noch folgende Prüfungsformen in der FSA der PO abgebildet:

    • Bachelor- und Masterarbeiten (BA, MA)
    • Hausarbeit (HA)
    • Klausur (K) und Klausur mit Antwortwahlverfahren (KA)
    • Mündliche Prüfung (MP)
    • Praktikumsbericht (PB)
    • Projektorientierte Prüfungsform (PJ)
    • Sportpraktische Präsentation (SP)
    • Studienarbeit (ST)
    • Veranstaltungsbegleitende Prüfung (VbP). Die VbP ist dabei semesterbegleitend und dient als Container für viele weitere Prüfungsformen (s. FAQ 3.2).

3. Veranstaltungsbegleitende Prüfung (VbP)

  • 3.1 Was ist eine Veranstaltungsbegleitende Prüfung (VbP)?

    VbP ist eine Prüfungsleistung, die verschiedene Formen haben kann und veranstaltungsbegleitend abgenommen wird.
    Die VbP dient dabei als „Container“ für eine Vielzahl an Prüfungsformen, die im Glossar der PO unter die VbP subsumiert werden (s. FAQ 3.2).

    Die konkrete Prüfungsform einer VbP wird von den Prüfenden zu Beginn des Semesters mindestens für den Zeitraum des betreffenden Semesters festgelegt und kommuniziert.
    Die Einführung der VbP, deren Planung und Verwaltung macht einen gesonderten Melde- und Prüfungszeitraum für die VbP notwendig – die anderen Melde- und Prüfungszeiträume bleiben davon unberührt (s. FAQ 5.5 und 5.6).

    Die Definition gemäß MPO lautet wie folgt:

    1Eine Veranstaltungsbegleitende Prüfung (VbP) befasst sich mit einer Fragestellung zu einer konkreten Lehrveranstaltung und wird semesterbegleitend zu dieser abgenommen. 2Eine VbP kann aus mehreren Teilprüfungen bestehen, die Anzahl ist auf vier Teilprüfungen zu begrenzen. 3Die konkrete Prüfungsform einer VbP wird von der oder dem Prüfenden spätestens vor dem 15.10. für das Wintersemester beziehungsweise vor dem 15.04. für das Sommersemester mindestens für den Zeitraum des betreffenden Semesters festgelegt und kommuniziert. 4 An Veranstaltungen und Module in denen eine VbP als Prüfungsform benannt ist, können nur dann Voraussetzungsprüfungen geknüpft werden, wenn das jeweilige Studiendekanat sicherstellen kann, dass die Bewertung desjenigen Moduls, welches Voraussetzung ist, zum Meldezeitraum der VbP abgeschlossen ist.5Die gesonderten Melde- und Prüfungszeiträume für die Prüfungen der VbP sind der Anlage 3.1. der Prüfungsordnung zu entnehmen.

  • 3.2 Welche Prüfungsformen werden unter die VbP subsumiert?

    AA

    Ausarbeitung

    DO

    Dokumentation

    ES

    Essay

    KO

    Kolloquium

    KU

    Kurzarbeit

    KW

    Künstlerisch-Wissenschaftliche Präsentation

    Laborübung

    MO

    Modell

    ME

    Musikalische Erarbeitung in einer Lerngruppe

    MU

    Musikpraktische Präsentation

    MK

    Musikpädagogisch-Praktische Präsentation

    PF

    PK

    Portfolio

    Pädagogisch orientiertes Konzert

    PR

    Präsentation

    PP

    Praxisprüfung

    P

    Projektarbeit

    SE

    Seminarleistung

    TP

    Theaterpraktische Präsentation

    Ü

    Übung

    U

    Unterrichtsgestaltung

    ZD

    Zeichnerische Darstellung

4. Prüfungsplanung und Prüfungsdurchführung

  • 4.1 Welche Prüfungsformen dürfen Prüfende anbieten?

    Prüfende dürfen ausschließlich die Prüfungsformen, welche in den jeweiligen Modulen der Fachspezifischen Anlagen der Prüfungsordnungen genannt sind, anbieten.

  • 4.2 Muss die Wiederholung der Prüfung in der gleichen Prüfungsform angeboten werden?

    Nein - Wiederholungen von Prüfungsleistungen können nach Wahl der/des Prüfenden in einer anderen Prüfungsform abgenommen werden, sofern mehrere Prüfungsformen für das Modul in der PO benannt sind. Die Bekanntgabe der Prüfungsform muss in diesem Fall spätestens zu Beginn der Anmeldefrist erfolgen.

  • 4.3 Dürfen Prüfende nach Beginn bzw. nach Ende des Meldezeitraums die Prüfungsform noch wechseln?

    Gemäß §6 Absatz 3 der Prüfungsordnung muss die Ankündigung der Prüfungsform bis zum 15.04. bzw. 15.10. erfolgen und wird im Nachgang entsprechend kommuniziert. Damit ist ein Wechsel von Prüfungsformen in den Meldezeiträumen nicht mehr möglich.

  • 4.4 In welcher Sprache können Prüfungen abgenommen werden?

    Je nach Konzeption und Ausrichtung des Studiengangs gelten Deutsch und/oder Englisch als Prüfungssprache. Module, die in englischer Sprache angeboten werden, werden oft auch in englischer Sprache geprüft. Bitte beachten Sie die Angaben in den Modulkatalogen. Individuelle Absprachen können in begründeten Einzelfällen getroffen werden.

  • 4.5 Wie laufen Auflagenprüfungen ab und wie werden diese gemeldet?

    Auflagenprüfungen sind über den Zulassungsbescheid klar definiert. Die Erfüllung der Auflage kann zurzeit nicht online abgewickelt werden. Studierende vereinbaren mit den Prüfenden die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, Prüfungsleistungen und ggf. Studienleistungen. Über die Teilnahme bzw. das Bestehen der Leistung erhalten Sie von den Prüfenden einen Nachweis, der dem Immatrikulationsamt als Nachweis über die Erfüllung der Auflage vorgelegt wird.

  • 4.6 Was ist bei einem Verdacht der Täuschung zu veranlassen?

    Der Verdacht ist durch die/den Prüfende/n gegenüber den Mitarbeiter:innen für Prüfungsangelegenheiten schriftlich anzuzeigen. Diese veranlassen eine sog. Anhörung der Studierenden, in der zu dem Verdacht schriftlich Stellung genommen werden kann. Anschließend wird der Verdacht vom nach § 3 zuständigen Organ bewertet und entweder eine Täuschung festgestellt oder der Verdacht fallen gelassen. Über die Entscheidung des nach § 3 zuständigen Organs erhält der Studierenden einen Bescheid.

  • 4.7 Was passiert, wenn eine Täuschung festgestellt wird?

    Die betreffende Prüfungsleistung wird mit dem Vermerk „TA“ gekennzeichnet und mit „nicht bestanden“ oder 5,0 bewertet. Ein Prüfungsversuch geht damit verloren. Im Wiederholungsfall oder bei besonders schwerwiegenden Fällen kann das nach § 3 zuständige Organ weitere Maßnahmen bis hin zum Ausschluss von Prüfungsleistungen oder dem Studium ergreifen.

  • 4.8 Was passiert, wenn der Verdacht der Täuschung fallen gelassen wird?

    Die Prüfungsleistung wird bewertet und geht im Falle des Bestehens in den Studienabschluss ein. Wurde die Prüfungsleitung aufgrund des Verdachts abgebrochen, kann sie im selben Versuch erneut angetreten werden.

  • 4.9 Was ist eine Ergänzungsprüfung?

    Wird im letzten Prüfungsversuch eine Prüfungsleistung, die als Klausur oder Klausur im Antwortwahlverfahren (K/KA) durchgeführt wurde, wegen mangelnder Leistung nicht bestanden, so wird der/die Studierende durch die Mitarbeiter:innen für Prüfungsangelegenheiten zur Ergänzungsprüfung geladen. Die Ergänzungsprüfung stellt dabei die letzte Möglichkeit des Bestehens der Prüfungsleistung dar, bevor das Studium als endgültig nicht bestanden gilt.

  • 4.10 Wie läuft die Ergänzungsprüfung ab und was darf geprüft werden?

    Eine Ergänzungsprüfung findet nur statt, wenn die vorherige Prüfungsleistung in Form einer Klausur oder einer Klausur im Antwortwahlverfahren (K/KA) aufgrund mangelnder Leistung nicht bestanden wurde und es sich um den letzten Versuch für diese Prüfungsleistung handelte. Studierende erhalten die Möglichkeit, die mangelnde Leistung zu ergänzen, so dass letztlich noch ein „Bestehen“ maximal mit der Note 4,0 erreicht und das Studium fortgesetzt werden kann. Die Inhalte der Ergänzungsprüfung müssen denen der ursprünglichen Prüfungsleistung entsprechen.

  • 4.11 Was ist der Unterschied zwischen dem Erbringungsdatum und dem Bewertungsdatum? Warum ist dieser Unterschied wichtig?

    Das Erbringungsdatum ist das Datum, an welchem die Prüfungs- oder Studienleistung durch die Studierenden erbracht wird, das Bewertungsdatum ist das Datum, an welchem die Leistung seitens der/s Prüfenden bewertet wird.

    Gerade beim Modul- und/oder Studienabschluss ist es wichtig, dass immer das Erbringungsdatum seitens der Prüfenden verbucht wird. Sobald die Prüfungs- oder Studienleistung erbracht ist, gilt sie als abgeschlossen und beendet. Die Tatsache, dass sich an die Leistungserbringung noch ein Bewertungszeitraum anschließt, an dessen Ende das Bestehen festgestellt wird, wirkt sich nicht auf das Erbringungsdatum aus. Das Bewertungsdatum ist im Kontext von Modul- oder Studienabschluss nicht relevant.

  • 4.12 Wie wird das Erbringungsdatum ermittelt?

    Bei Klausur mit und ohne Antwortwahlverfahren, mündlicher Prüfung bzw. Sportpraktischen Präsentation entspricht das Erbringungsdatum dem Datum an dem die Prüfungsleistung stattgefunden hat. Bei Prüfungsleistungen mit Themenausgabe entspricht das Abgabedatum dem Erbringungsdatum. Bei einer VbP gilt das Datum, das für die letzte Teilleistung ausschlaggebend ist, als Erbringungsdatum.

  • 4.13 Wann müssen Hausarbeiten abgegeben werden?

    Um eine möglichst lange Bearbeitungszeit für Hausarbeiten zu ermöglichen, wird in der Variante 2 die Hausarbeit als Prüfungsleistung zwingend im 1. Meldezeitraum angemeldet und ist nach Maßgabe der oder des Prüfenden spätestens bis zum Ende des 2. Prüfungszeitraumes zu erbringen.

  • 4.14 Wann müssen Praktikumsberichte abgegeben werden?

    Der Abgabezeitpunkt der Praktikumsberichte kann auch außerhalb der Prüfungszeiträume liegen.

  • 4.15 Wer legt den Abgabetermin für Hausarbeiten oder Praktikumsberichte fest?

    Die Terminierung des Abgabetermins obliegt der/dem Prüfenden und wird zu Beginn der Prüfungsleistung bekannt gegeben.

  • 4.16 Welche Hilfsmittel sind während einer Prüfung zugelassen?

    Ob und welche Hilfsmittel zugelassen sind, legt die/der Prüfende im Vorfeld der Prüfung fest und informiert die Prüfungsteilnehmerinnen und –teilnehmer im Rahmen der zugehörigen Lehrveranstaltung oder über die Modulbeschreibung im Modulkatalog.

5. Einheitliche Melde- und Prüfungszeiträume

  • 5.1 Was sind Melde- und Prüfungszeiträume?

    Zur Strukturierung des Semesters mit Blick auf die Planungsprozesse und die Abwicklung von Prüfungsleistungen wurden an der LUH Zeiträume für Prüfungsanmeldungen und für Prüfungen festgelegt. Die Zeiträume decken bis auf wenige Zeitfenster nahezu das komplette Semester ab. Bei der Ausgestaltung sind verschiedene Belange (Zeitfenster für Auslandaufenthalte und Praktika, Überschneidungsfreiheit zwischen Melde- und Prüfungszeiträume) eingeflossen. Letztlich sollen die Zeiträume als Orientierung bei der Planung des Studiums unterstützen.

  • 5.2 Welche Logik liegt den Melde- und Prüfungszeitraumvarianten zugrunde?

    Aus den unterschiedlichen Fachkulturen heraus gibt es Module, die nur im Sommersemester oder nur im Wintersemester angeboten werden. Dieser Logik können die Prüfungsleistungen folgen, so dass es Prüfungsleistungen nur in dem Semester gibt, in denen das Lehrangebot stattfindet. In der Regel gibt es hier dann zwei Prüfungstermine, was der Variante 2 der Melde- und Prüfungszeiträume entspricht. Für die Variante 1 der Melde- und Prüfungszeiträume entscheiden sich die Studiengänge, wenn es in jedem Semester unabhängig davon, ob die Lehrveranstaltungen angeboten werden, eine Prüfungsleistung gibt.

    Jedes Modul ist immer einer Variante zugeordnet, egal in welchem Kontext/Studiengang das Modul studiert werden kann.

  • 5.3 Wer legt die Variante der Melde- und Prüfungszeiträume fest?

    Nach der Prüfungsordnung ist das nach § 3 zuständige Organ dafür zuständig für einen Studiengang bzw. ein Fach im Lehramt die Variante festzulegen. Sie gilt für alle Module, die dem entsprechenden Studiengang bzw. Fach zugeordnet sind. Damit haben wir das Anbieterprinzip. Der Studiengang, der Anbieter eines Moduls ist, legt die Variante für die Melde- und Prüfungszeiträume fest. Lehrimporte sind in der Regel einem anderen Studiengang zugeordnet und können eine vom importierenden Studiengang abweichende Varianten haben.

  • 5.4 Haben alle Module eines Studiengangs die gleiche Variante?

    Nein. Module werden fachübergreifend genutzt, d.h. ein Modul kann in mehreren Studiengängen verankert sein. Die Variante wird aus fachspezifischen Gründen durch die das Modul anbietende Fakultät festgelegt, so dass nicht alle Module eines Studiengangs zwingend die gleiche Variante für die Melde- und Prüfungszeiträume haben.

  • 5.5 Welche Meldezeiträume müssen Studierende beachten/kennen?

    Da die Melde- und Prüfungszeiträume fachspezifischen Anforderungen unterliegen oder von der konkreten Prüfungsform abhängen, müssen sich Studierende drei Meldezeiträume im Semester merken:

     

    Wintersemester
    VbP

    Meldezeitraum 15.10. – 31.10.

    Alle anderen Prüfungsformen (außer BA/MA/ST)

    1. Meldezeitraum 15.11.-.30.11.
    2. Meldezeitraum 16.03.-23.03.

     

    Sommersemester
    VbP

    Meldezeitraum 15.04.-30.04.

    Alle anderen Prüfungsformen (außer BA/MA/ST)

    1. Meldezeitraum 15.05.-31.05.
    2. Meldezeitraum 16.09.-23.09.
  • 5.6 Welche Prüfungszeiträume gibt an der der LUH?

    Folgende Prüfungszeiträume gelten für die LHU:

    Wintersemester

    VbP

    01.11. – 28.02

    Variante 1 - alle anderen Prüfungsformen

    15.12. – 14.04.

    Variante 2 - alle anderen Prüfungsformen 1. PZ

    15.12. – 28.02.

    Variante 2 - alle anderen Prüfungsformen 2. PZ

    24.03. – 14.04.

    Sommersemester

    VbP

    01.05. – 31.08.

    Variante 1 - alle anderen Prüfungsformen

    15.06. – 14.10.

    Variante 2 - alle anderen Prüfungsformen 1. PZ

    15.06. – 31.08.

    Variante 2 - alle anderen Prüfungsformen 2. PZ

    24.09. – 14.10.

  • 5.7 Gelten die Melde- und Prüfungszeiträume für alle Prüfungsleistungen?

    Nein. Veranstaltungsbegleitende Prüfungsleistungen (VbP) haben gesonderte Zeiträume. Für Bachelor-, Master- und Studienarbeiten (BA/MA/ST) gelten gar keine Melde- und Prüfungszeiträume.

  • 5.8 Welche Melde- und Prüfungszeiträume gelten für BA-, MA- und Studienarbeiten?

    Bachelor- und Masterarbeiten sowie Studienarbeiten können jederzeit angemeldet werden.

  • 5.9 Wie ist die Reglung bei der Prüfungsleistung Hausarbeit?

    Hausarbeiten müssen, um eine möglichst lange Bearbeitungsdauer zu ermöglichen, immer im ersten Meldezeitraum angemeldet werden. Die Bearbeitungsdauer erstreckt sich im Fall der Melde-und Prüfungszeitraumvariante 1 aber auch über den zweiten Prüfungszeitraum. Den individuellen Abgabetermin legt die/der Prüfende fest.

  • 5.10 Wann müssen Praktikumsberichte angemeldet werden?

    Praktikumsberichte müssen im Meldezeitraum, der die Prüfungsleistung zugeordnet ist, angemeldet werden, können aber außerhalb des geltenden Prüfungszeiträume absolviert und abgegeben werden.

  • 5.11 Wie erfahren Studierende Klausurtermine?

    Für Klausuren mit und ohne Antwortwahlverfahren sind die Termine im HIS POS QIS – System in der Regel schon zur Prüfungsanmeldung hinterlegt. Darüber hinaus gibt es in vielen Studiengängen Prüfungslisten für Klausuren. Außerdem informiert die/der Prüfende zu Beginn des Semesters über Prüfungstermine und Abläufe.

  • 5.12 Wie werden Termine für mündliche Prüfungen oder Sportpraktische Präsentationen abgestimmt?

    Die Anmeldung zu diesen Prüfungen muss im Meldezeitraum in HIS POS QIS erfolgen. Im Anschluss stimmen Sie auf dem von den Prüfenden festgelegten Weg Ihren individuellen Prüfungstermin ab. Mindestens 14 Tage vor der Prüfung wird Ihnen ihr konkreter Termin von der/dem Prüfenden mitgeteilt.

  • 5.13 Wie erfahren Studierende Abgabetermine?

    Für Prüfungsleistungen mit Abgabetermin erfolgt in Absprache mit den Prüfenden eine Themenausgabe und Mitteilug des Abgabetermins. Termine für individuelle Prüfungsformen (z.B. Referat bei einer VbP) werden mit der/m Prüfenden abgestimmt.

6. Anmeldung von Prüfungsleistungen

  • 6.1 Wie melden sich Studierende zu Prüfungen an?

    Mit der auf der I-Bescheinigung mitgeteilten LUH-ID können Studierende im Prüfungsveraltungssystem HIS POS QIS innerhalb der jeweiligen Meldezeiträume ihre Prüfungen online anmelden.

    Studierende im Studiengang Staatsexamen Rechtswissenschaften beachten bitte die Regelungen des Prüfungsamtes der Juristischen Fakultät und nehmen ihre Anmeldungen weiterhin im JUPS vor. Studierende der Bachelor- und Masterstudiengänge der Juristischen Fakultät informieren sich bitte über Abläufe der Prüfungsanmeldungen direkt in der Fakultät.

  • 6.2 Müssen sich Studierende zu allen Prüfungsleistungen anmelden?

    Ja, es müssen alle Prüfungsleistungen (Pflicht-, Wahlpflicht-, Wahlmodule) angemeldet werden. Für alle Prüfungsformen außer Bachelor- und Masterarbeiten sowie Studienarbeiten ist eine Anmeldung im HIS POS QIS System erforderlich. Für Bachelor-, Master und Studienarbeiten gibt es gesonderte und Studiengangs individuelle Zulassungsanträge bzw. Meldebögen.

    Achtung: Es kann in Ihren Studiengängen Sonderregelungen geben (z.B. Studienpläne) die eine gesonderte Anmeldung ersetzen. Sie werden seitens Ihrer Fakultät über diese Regelungen informiert.

  • 6.3 Wann sind angebotene Prüfungsleistungen für Studierende im HIS POS QIS Portal sichtbar?

    Sobald das Prüfungsangebot durch die Mitarbeitenden in der Prüfungsverwaltung ins System eingepflegt wurde, ist dies für Studierenden im HIS POS QIS Portal sichtbar. Da dies ein laufender Prozess ist, können Prüfungsangebote bis zum Beginn des jeweiligen Meldezeitraums nach und nach ergänzt werden. Bitte informieren Sie sich bei Ihrer/m Prüferin über die von ihr/ihm angebotenen Prüfungsleistungen in späteren Meldezeiträumen des Semesters. Es ist nicht möglich für eine Prüfungsleistung gleichzeitig mehrere Prüfungsangebote anzumelden. Innerhalb der jeweiligen Meldezeiträume und Fristen zur Abmeldung können Prüfungsangebot abgemeldet und eine andere Prüfungsangebot angemeldet werden. Nach Ablauf der Frist und außerhalb der Meldezeiträume ist eine erneute Anmeldung für eine Prüfungsleistung ist erst möglich, wenn die vorherige Leistung abgeschlossen und mit 5,0 oder „Nicht bestanden“ bewertet wurde oder ein entschuldigter Rücktritt (RTE) bzw. unentschuldigter Rücktritt (RTU) erfasst wurde.

  • 6.4 Bekommen Studierende eine Rückmeldung, ob die Prüfung/en angemeldet wurde/n?

    Das System HIS POS QIS gibt eine Bestätigung zur erfolgreichen Anmeldung per E-Mail aus. Wir empfehlen Ihnen, unter der Rubrik „Info über angemeldete Prüfungen“ die Liste der angemeldeten Prüfungsleistungen auszudrucken. Anmeldungen, die hier nicht aufgeführt sind, sollten sofort mit den Mitarbeiter:innen für Prüfungsangelegenheiten geklärt werden. Angemeldete Prüfungsleistungen erscheinen auf dem Notenspiegel mit dem Vermerk AN.

  • 6.5 Was passiert, wenn Studierende die Anmeldefrist nicht eingehalten haben?

    Es besteht die Möglichkeit beim nach § 3 zuständigen Organ eine spätere Anmeldung zu beantragen, wenn wichtige Gründe für das Versäumnis nachgewiesen werden. Hierfür ist ein entsprechender formloser Antrag an das nach § 3 zuständige Organ zu stellen.

  • 6.6 Was ist zu tun, wenn Studierende die Anmeldefrist aufgrund der späten Immatrikulation (Losverfahren, Auslandsaufenthalte) verpasst haben?

    Es besteht die Möglichkeit beim nach § 3 zuständigen Organ eine spätere Anmeldung zu beantragen, wenn wichtige Gründe für das Versäumnis nachgewiesen werden.

  • 6.7 Was können Studierende tun, wenn sie eine Prüfungsleistung im Wintersemester 22/23 nicht anmelden können, weil eine Prüfungsleistung aus dem Sommersemester 22 noch nicht verbucht ist ?

    Vgl. Ausführungen zu FAQ 1.8

  • 6.8 Wie melden Studierende Prüfungsleistungen an, wenn sie sich im Anhörungsverfahren befinden?

    Aufgrund er neuen einheitlichen Melde- und Prüfungszeiträume sind die sog. Anhörungsverfahren in den Technischen Studiengängen, bei denen Studierende, die die erforderliche Anzahl an Leistungspunkten nicht erreicht haben, noch nicht abgeschlossen. Die Studierenden werden in HIS POS QIS und auch im Bescheid darauf hingewiesen, dass die Prüfungsanmeldungen bis zum Abschluss des Verfahrens vorbehaltlich erfolgen. Nach Mitteilung des Ergebnisses der Anhörung werden die Anmeldungen bei Studierenden, die keinen wichtigen Grund in der Anhörung glaubhaft machen konnten, gelöscht. Diese Studierenden haben den Studiengang endgültig nicht bestanden und aus diesem Grund im laufenden Semester keinen Prüfungsanspruch mehr.

  • 6.9 Wer darf an Prüfungen im zweiten Prüfungszeitraum (Variante 2) teilnehmen?

    Die Prüfungsleistungen im zweiten Prüfungszeitraum können von allen Studierenden des Studiengangs/Studienfaches angemeldet werden, sofern die Prüfungsleistung noch nicht bestanden wurde. Es ist unerheblich, ob die Prüfungsleistung im ersten Prüfungszeitraum angemeldet, abgemeldet, unternommen oder versäumt wurde.

  • 6.10 Gibt es eine Frist innerhalb der der zweite oder dritte Prüfungsversuch angetreten werden muss?

    Nein, es gibt für die Wiederholung einer Prüfungsleistung keine Frist.

  • 6.11 Dürfen Studierende an Prüfungen teilnehmen, wenn laut der Teilnahmelisten keine Anmeldung für die Prüfung vorliegt?

    Ja, Studierende dürfen teilnehmen, weil der fehlende Eintrag auf der Teilnahmeliste verschiedene Ursachen haben kann. Studierende müssen in diesem Fall das Formular „Prüfungsteilnahme unter Vorbehalt“  ausfüllen. Die Teilnahme kann unter Vorbehalt erfolgen, d.h. der/die Prüfende informiert die Mitarbeiter:innen für Prüfungsangelegenheiten über die Teilnahme unter Vorbehalt ohne die Prüfungsleistung zu bewerten. Die Mitarbeiter:innen für Prüfungsangelegenheiten prüft, ob technische Gründe für die fehlende Anmeldung vorliegen oder ein Antrag an das nach § 3 zuständige Organ vorliegt. In diesem Fall entscheidet das nach § 3 zuständige Organ über den Vorbehalt. Erst im Anschluss dürfen Prüfungsleistungen, bei denen der Vorbehalt aufgehoben wird, bewertet werden. Prüfungsleistungen, bei denen der Vorbehalt nicht aufgehoben wird, werden nicht bewertet und gelten als nicht unternommen.

    Das oben beschriebene Vorgehen gilt auch für Prüfungsleistungen, die online stattfinden. Der Vorbehaltsbogen ist vor Beginn der Prüfungsleistung dem/der Prüfenden zuzusenden.

7. Abmeldung von Prüfungsleistungen

  • 7.1 Was ist eine Abmeldung von einer Prüfungsleistung?

    „Abmeldung“ bezeichnet die Abmeldung von einer angemeldeten Prüfungsleistung innerhalb der für die Prüfungsform vorgesehenen Frist, die durch die Studierenden selbstständig ohne Angabe von Gründen im System oder gegenüber der/dem Prüfenden vorgenommen wird. Eine Abmeldung wirkt sich nicht auf die Anzahl der Prüfungsversuche aus.

  • 7.2 Wie können Studierende sich von Prüfungen abmelden?

    Grundsätzlich können sich Studierende von Prüfungsleistungen abmelden. Für die Abmeldung gelten für die Prüfungsformen unterschiedliche Fristen und unterschiedliche Wege der Abmeldung:

    • Klausur/Klausur im Antwortwahlverfahren
      Die Abmeldefrist für diese Prüfungsform beträgt sieben Tage vor dem festgelegten Prüfungstermin. Die Abmeldung erfolgt im Prüfungsverwaltungssystem HIS POS QIS.
    • Mündliche Prüfung
      Die Abmeldefrist für diese Prüfungsform beträgt einen Tag vor dem festgelegten Prüfungstermin. Die Abmeldung erfolgt schriftlich, per E-Mail oder in einer von der/dem Prüfenden festgelegten Form.
    • Sportpraktische Präsentation
      Die Abmeldefrist für diese Prüfungsform beträgt einen Tag vor dem festgelegten Prüfungstermin. Die Abmeldung erfolgt schriftlich, per E-Mail oder in einer von der/dem Prüfenden festgelegten Form.
    • VbP
      Die Abmeldung für diese Prüfungsform kann bis zum Beginn der Prüfungsleistung erfolgten. Bei Prüfungsformen mit Themenausgabe beginnt die Prüfungsleistung mit der Themenausgabe. Ein Sonderfall stellt die VbP mit mehreren Prüfungsteilen dar. Eine Abmeldung kann nur bis zum Beginn des ersten Prüfungsteils erfolgen und gilt dann für alle Prüfungsteile. Die Abmeldung erfolgt schriftlich, per E-Mail oder in einer von der/dem Prüfenden festgelegten Form.
    • Prüfungsleistungen mit Abgabeterminen
      Die Abmeldung für diese Prüfungsform kann bis zum Beginn der Prüfungsleistung erfolgten. Die Abmeldung erfolgt schriftlich, per E-Mail oder in einer von der/dem Prüfenden festgelegten Form.
    • Bachelor-/Masterarbeiten
      Eine Abmeldung von dieser Prüfungsform ist nicht möglich, da dies unmittelbar mit Themenausgabe beginnt und diese im Zuge des Anmeldeprozesses direkt erfolgt
    Tabelle Abmeldung von Prüfungsleistungen Tabelle Abmeldung von Prüfungsleistungen Tabelle Abmeldung von Prüfungsleistungen
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  • 7.3 Was passiert, wenn sich Studierende fristgerecht in der Abmeldefrist von einer Prüfungsleistung abgemeldet haben?

    Bei Klausuren und Klausuren im Antwortwahlverfahren (K/KA) erhält die Prüfungsleistung direkt bei der Abmeldung durch den/die Studierende im Prüfungsverwaltungssystem den Vermerk AMD und wird im weiteren Verlauf im gelöscht.

    Bei mündlichen Prüfungen oder einer sportpraktischen Präsentation erfasst die/der Prüfende auf der Teilnahmeliste die Abmeldung über den Vermerk AMD im Prüfungsverwaltungssystem  HIS POS QIS. Im weiteren Verlauf werden die Prüfungsanmeldungen, mit dem Vermerk AMD gelöscht.

    Bei VbP und Prüfungsleistungen mit Themenausgabe erfasst die/der Prüfende den Vermerk AMD im Prüfungsverwaltungssystem HIS POS QIS, sofern die Abmeldung für die VbP insgesamt erfolgt ist.

    Im weiteren Verlauf werden Prüfungsanmeldungen mit dem Vermerk AMD gelöscht.

  • 7.4 Erhalten Studierende eine Bestätigung über die erfolgreiche Abmeldung?

    Nehmen Studierende die Abmeldung direkt im Prüfungsverwaltungssystem His POS QIS vor, erhalten Studierende direkt eine Information über die erfolgreiche Abmeldung per E-Mail. Außerdem weist die Prüfungsleistung auf dem Notenspiegel ein AMD auf.

    Erfolgt eine Abmeldung direkt bei der/dem Prüfenden wird lediglich da AMD erfasst, welches erst nach Ablauf der Prüfungsleistung und Abschluss der Bewertung im Notenspiegel sichtbar ist.

  • 7.5 Werden Studierende im Falle einer Abmeldung über HIS POS QIS von der Teilnahmeliste für die Prüfungen entfernt?

    Ja. Sofern sich Studierende fristgerecht von der Prüfungsform Klausur oder Klausur mit Antwortwahlverfahren abmelden, erscheinen Sie nicht mehr auf den Teilnahmelisten.

  • 7.6 Wie ist die Abmeldefrist für Klausuren und Klausuren im Antwortwahlverfahren (K/KA)?

    Die Abmeldefrist beträgt sieben Kalendertage und wird anhand des durch die Fakultäten mitgeteilten Prüfungsdatums im Prüfungsverwaltungssystem HIS POS QIS System automatisch ermittelt.

    Die Frist richtet sich nach §§ 187 Absatz 1 und 188 Absatz 1 BGB.

    Bei der Berechnung von Abmeldefristen ist es unerheblich, ob der letzte Tag der Abmeldung auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt.

    Grafik Fristberechnung Grafik Fristberechnung Grafik Fristberechnung
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  • 7.7 Welche Frist gilt für die Abmeldung von einer mündlichen Prüfung oder von einer sportpraktischen Präsentation?

    Für mündliche Prüfungen und Sportpraktische Präsentationen beträgt die Abmeldefrist einen Kalendertag.

    Die Frist richtet sich nach §§ 187 Absatz 1 und 188 Absatz 1 BGB.

    Bei der Berechnung von Abmeldefristen ist es unerheblich, ob der letzte Tag der Abmeldung auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt.

    Grafik Fristberechnung Grafik Fristberechnung Grafik Fristberechnung
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  • 7.8 Welche Frist gilt für die Abmeldung von einer Prüfungsleistung mit Themenausgabe oder von einer VbP?

    Für Prüfungsleistungen mit Themenausgabe kann eine Abmeldung bis zur Themenausgabe erfolgen. Dies gilt auch für eine VbP, wenn diese oder der erste Prüfungsteil eine Themenausgabe voraussetzt. Besteht die VbP oder der erste Prüfungsteil aus einer Kurzklausur ist eine Abmeldung bis zum Beginn der Prüfung möglich. Gegenüber der/dem Prüfenden ist zu erklären, ob die Abmeldung von einer VbP nur für den ersten Prüfungsteil oder die vollständige VbP gilt.

8. § 15 Versäumnis, Rücktritt, Fristverlängerung, Atteste

  • 8.1 Was ist ein Versäumnis?

    Als Versäumnis wird das Fernbleiben von einer angemeldeten Prüfungsleistung oder das Nichteinhalten eines Abgabetermins bezeichnet.

    Ein Versäumnis hat einen unentschuldigten Rücktritt (RTU) zur Folge, wenn nicht unverzüglich ein wichtiger Grund für das Versäumnis nachgewiesen wird.

    Wird der wichtige Grund vom nach § zuständigen Organ anerkannt, handelt es sich um einen entschuldigten Rücktritt (RTE). Dieser wird an der Prüfungsleistung im Prüfungsverwaltungssystem vermerkt, hat aber keine Auswirkungen auf die Anzahl der weitern Prüfungsversuche.

    Wird der wichtige Grund vom nach § 3 zuständigen Organ nicht anerkannt oder wird kein wichtiger Grund angezeigt, wird nach Abschluss des jeweiligen Prüfungszeitraumes ein unentschuldigter Rücktritt (RTU), der zu einem Versuchsverlust führt, im Prüfungsverwaltungssystem erfasst.

  • 8.2 Was ist ein Rücktritt von einer Prüfungsleistung?

    „Rücktritt“ bezeichnet eine Abmeldung von einer angemeldeten Prüfungsleistung nach Ablauf der Frist unter Angabe wichtiger Gründe, die von Studierenden unverzüglich gegenüber dem nach § 3 zuständigen Organ mittels des Formulars nach Anlage 4 erklärt werden muss.

  • 8.3 Was ist ein entschuldigter Rücktritt (RTE)?

    Wenn für das Versäumnis eines Prüfungstermins oder eines Abgabetermins ein wichtiger Grund vom nach § 3 zuständigen Organ anerkennt wird, liegt ein entschuldigter Rücktritt vor.

  • 8.4 Was ist ein unentschuldigter Rücktritt (RTU)?

    Wenn für das Versäumnis eines Prüfungstermins oder eines Abgabetermins kein wichtiger Grund vorliegt oder die vorgebrachten Gründe vom nach § 3 zuständigen Organ nicht anerkannt werden, liegt ein unentschuldigter Rücktritt vor.

  • 8.5 Was passiert, wenn Studierende nicht an einem Prüfungstermin teilnehmen, zu dem sie angemeldet sind?

    Die/der Prüfende verbucht auf der Teilnahmeliste im Prüfungsverwaltungssystem HIS POS QIS ein NER (Nichterscheinen), welches später durch die Mitarbeiter:innen für Prüfungsangelegenheiten in ein RTU (unentschuldigten Rücktritt) umgewandelt wird, wenn nicht unverzüglich ein wichtiger Grund für das Versäumnis der Prüfung durch die/den Studierenden nachgewiesen wird. Der Nachweis eines wichtigen Grundes erfolgt gemäß den Regelungen des § 15 Absatz 5 an das nach § 3 zuständige Organ. (vgl. Ausführung zu Attesten und wichtigen Gründen, FAQ 8.11)

  • 8.6 Was passiert, wenn Studierende bei einer Prüfungsleistung mit Themenausgabe den Abgabetermin für eine Prüfungsleistung nicht einhalten?

    Die Prüfungsleistung gilt mit Themenausgabe als begonnen, somit gilt die Nichtabgabe als unentschuldigter Rücktritt (RTU), der zu einem „nicht bestanden“ führt und einen Versuchsverlust zur Folge hat.

    Die/der Prüfende verbucht auf der Teilnahmeliste im Prüfungsverwaltungssystem HIS POS QIS ein NER (Nichterscheinen), welches später durch die Mitarbeiter:innen für Prüfungsangelegenheiten in ein RTU (unentschuldigten Rücktritt) umgewandelt wird, wenn nicht unverzüglich ein wichtiger Grund für das Versäumnis der Prüfung durch die/den Studierenden nachgewiesen wird. Der Nachweis eines wichtigen Grundes erfolgt gemäß den Regelungen des § 15 Absatz 5 an das nach § 3 zuständige Organ. (vgl. Ausführung zu Attesten und wichtigen Gründen, s. FAQ 8.11)

  • 8.7 Was passiert, wenn Studierende eine Prüfung nach deren Beginn abbrechen müssen?

    Der Abbruch einer Prüfungsleistung führt zu einem „nicht bestanden“ und bedeutet damit einen Versuchsverlust. Die/der Prüfende verbucht auf der Teilnahmeliste im Prüfungsverwaltungssystem HIS POS QIS ein ABG (Prüfung abgebrochen), welches später durch die Mitarbeiter:innen für Prüfungsangelegenheiten in ein RTU (unentschuldigten Rücktritt) umgewandelt wird, wenn nicht unverzüglich ein wichtiger Grund für das Versäumnis der Prüfung durch die/den Studierenden nachgewiesen wird. Der Nachweis eines wichtigen Grundes erfolgt gemäß den Regelungen des § 15 Absatz 5 an das nach § 3 zuständige Organ. (vgl. Ausführung zu Attesten und wichtigen Gründen)

  • 8.8 Wie können Studierende wichtige Gründe im Falle eines Nichterscheinens oder einer nicht fristgerechten Abgabe geltend machen?

    Der Nachweis eines wichtigen Grundes erfolgt gemäß den Regelungen des § 15 Absatz 5 an das nach § 3 zuständige Organ.

  • 8.9 Wie können Studierende von einer Prüfungsleistung nach Ende der Abmeldefrist zurücktreten?

    Nach Ablauf der Abmeldefrist ist für einen Prüfungsrücktritt das Vorliegen eines wichtigen Grundes erforderlich, welcher unverzüglich dem nach § 3 zuständigem Organ angezeigt werden muss.

    Studierende in Anhörungsstudiengängen weisen wichtige Gründe nicht nach jeder versäumten Prüfungsleistung nach, sondern legen Atteste bzw. Nachweise für wichtige Gründe erst gesammelt im Rahmen der Anhörung vor, wenn sie keine 15 Leistungspunkte am Ende des Semesters erreicht haben. Es ist dennoch erforderlich, die Atteste bzw. Nachweise unverzüglich im Rahmen des Versäumnisses zu beschaffen und diese für den Fall der Anhörung aufzubewahren.

  • 8.10 Was bedeutet „unverzüglich“ anzeigen?

    Studierende müssen ohne schuldhaftes Verzögern, also so schnell es Ihnen möglich ist, den wichtigen Grund für den Prüfungsrücktritt oder das Versäumnis des Abgabetermins anzeigen. Sollte eine Vorstellung beim Arzt/bei der Ärztin am Krankheitstag aus Krankheitsgründen nicht möglich sein, empfehlen wir Ihnen sich dennoch bereits telefonisch beim Arzt/der Ärztin zu melden.

  • 8.11 Wie können Studierende wichtige Gründe nachweisen?

    Ein wichtiger Grund kann z. B. die eigene Erkrankung sein, die mittels eines ärztlichen Attestes nachgewiesen werden muss. Dafür sind die Attest-Formulare in Anlage 4 der Prüfungsordnung zu verwenden. Liegen andere wichtige, nicht krankheitsbedingte Gründe vor, sind diese mit einem gesonderten Antragsformular und Nachweisen nachzuweisen (z.B. Erkrankung des Kindes oder der Betreuungsperson, Kita-Schließung).

  • 8.12 Was müssen Studierende tun, wenn sie den Abgabetermin (VbP, Bacheleor- und Masterarbeiten, Hausarbeiten oder Praktikumsberichte, Studienarbeiten etc.) nicht einhalten können?

    vgl. Nachweis wichtiger Gründe, FAQ 8.11

  • 8.13 Wer entscheidet über den Antrag auf Rücktritt?

    Die Entscheidung obliegt dem nach § 3 zuständigen Organ. (§15 Absatz 5 der PO)

  • 8.14 Wie erfahren Studierende von der Entscheidung über den Antrag?

    Über das Attest/den Antrag muss innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage entschieden werden. Im Anschluss wird an der entsprechenden Prüfung ein RTE für einen entschuldigten Rücktritt (ohne Versuchsverlust) bzw. ein RTU für einen unentschuldigten Rücktritt (mit Versuchsverlust) erfasst und ist im Notenspiegel ersichtlich. Im Falle einer Ablehnung wird zusätzlich ein Bescheid an den/die Studierende versendet.

  • 8.15 Wie wirkt sich der Antrag auf eine Bearbeitungsfrist aus?

    In diesem Fall entscheidet das nach § 3 zuständige Organ über eine Verlängerung der Bearbeitungsfrist bzw. bei Unverhältnismäßigkeit der Fristverlängerung über eine erneute Themenausgabe. Die Entscheidung wird mit einem Bescheid mitgeteilt.

  • 8.16 Worin besteht der Unterschied zwischen einem ärztlichen und einem amtsärztlichen Attest und wann muss ein amtsärztliches Attest eingereicht werden?

    Ein Amtsärztliches Attest muss von einer Amtsärztin/einem Amtsarzt ausgestellt werden. Im Normalfall reicht ein Attest, das von einer Fachärztin/einem Facharzt ausgestellt wurde, für den Nachweis wichtiger Gründe aus. Das nach § 3 zuständige Organ kann gem. § 15 Absatz 5 ein Attest von einer Amtsärztin/einem Amtsarzt verlangen. Dies wird der/m Studierenden im Vorfeld schriftlich mitgeteilt und darf nur aus wichtigem Grund verlangt werden.

  • 8.17 Wer trägt die ggf. anfallende Gebühr für ein Attest?

    Sollten für die Ausstellung der Atteste in den Arztpraxen bzw. bei der Amtsärztin/dem Amtsarzt Gebühren anfallen, sind diese von der/dem Studierenden selbst zu tragen.

9. Notenverbuchung und Kürzel, Bewertung von Prüfungsleistungen

10. Regelungen für Studiengänge mit Anhörungsverfahren

  • 10.1 Was ist ein sog. Anhörungsverfahren?

    Die Musterprüfungsordnung bietet für Studiengänge die Möglichkeit, neben der klassischen Versuchszählung ein anderes Instrument zur Kontrolle des Studienfortschritts zu etablieren und den Studienfortschritt anhand des Erreichens von vorab definierten Kriterien zu messen. Studierende, die diese Kriterien nicht erreichen müssen in dem betreffenden Semester einen wichtigen Grund für das Nichterreichen nachweisen und können einen Antrag auf Aussetzung der Bedingungen stellen, der im Rahmen des Anhörungsverfahrens erörtert wird. Dabei erfolgt zugleich eine Fachberatung durch die Fakultät und die weitere Strukturierung des Studiums wird unterstützt. 

  • 10.2 Worin unterscheiden sich Studiengänge mit Versuchszählung und Anhörungsverfahren?

    Im Rahmen der Versuchszählung haben Studierende für jede Prüfungsleistung, die in den Studienabschluss eingebracht werden muss und nicht bestanden wird, drei Prüfungsversuche (ausgenommen sind Bachelor- und Masterarbeiten sowie Studienarbeiten, die nur einmal wiederholt werden können). Wird der letzte Prüfungsversuch nicht bestanden, so ist das gesamte Studium endgültig nicht bestanden. Beim Anhörungsverfahren können Studierenden beliebig oft eine nicht bestandene Prüfungsleistung wiederholen. Der Studienfortschritt wird daran gemessen, ob sie am Ende des Semesters 15 Leistungspunkte erreicht haben. Gelingt dies einer/einem Studierenden nicht, wird ihr/ihm ein Bescheid über das endgültige Nichtbestehen zugestellt und innerhalb einer Frist muss ein Antrag auf Aussetzung der Bedingungen gestellt werden. Im Anschluss an den Antrag erfolgt eine Anhörung vor den Beauftragten des Prüfungsausschusses. Ein solcher Antrag darf dreimal innerhalb des Bachelorstudiums und zweimal innerhalb des Masterstudiums gestellt werden. Bei einer weiteren Verletzung des Kriteriums ist das Studium endgültig nicht bestanden.

  • 10.3 Welche neuen Regelungen gibt es für Studiengänge mit Anhörungsverfahren?

    Mit Wirkung vom Wintersemester 22/23 wird das Anhörungsverfahren vereinfacht und verschlankt. Bisher mussten die Studierenden zwei Kriterien erfüllen und so 15 Leistungspunkte in jedem Semester sowie durchschnittlich 15 Leistungspunkte in jedem Zählsemester erreichen. Wurde nur ein Kriterium verletzt, gab es eine ungezählte Anhörung. Wurden beide verletzt wurde die Anhörung gezählt. Es durften nur drei gezählte Anhörungen im Bachelorstudium und zwei gezählte Anhörungen im Masterstudium vorliegen. Darüber hinaus gab es eine komplizierte Regelung zur Ermittlung des Zählsemesters.

    Neu ist, dass Studierende nur noch ein Kriterium, nämlich 15 Leistungspunkte in jedem Semester, in dem sie ordnungsgemäß immatrikuliert sind, erfüllen müssen. Es gibt keine Zählsemester und ungezählten Anhörungen mehr.

  • 10.4 Wie werden die Studierenden in Anhörungsstudiengängen überführt?

    Die Übergangsvorschriften in § 24 der Prüfungsordnungen sehen vor, dass alle Studierenden in die neuen Prüfungsordnungen überführt werden. Dabei werden die bisherigen ungezählten Anhörungen gestrichen. Ebenso wird jeweils eine gezählte Anhörung, die bis zur Überführung stattgefunden hat, gestrichen.

  • 10.5 Wird das Sommersemester in Anhörungsstudiengängen nach alten oder neuen Regelungen abgewickelt?

    Vgl. FAQ 1.10

  • 10.6 Welche Regelungen gelten für Atteste im Anhörungsverfahren?

    Vgl. FAQ 8.9

11. Studienleistungen

  • 11.1 Was sind Studienleistungen?

    Studienleistungen sind gem. § 6 Absatz 1 der PO unbenotete Leistungen, die im Rahmen eines Moduls oder eine Lehrveranstaltung vorgesehen werden können. Sie sollen beim Erwerb der Kompetenzen unterstützen und können ggf. auf Prüfungsleistungen vorbereiten. Ob es eine oder mehrere Studienleistungen gibt und diese für den Modulabschluss relevant sind, muss bereits in der Anlage 1 der PO aufgenommen und auch im Modulkatalog beschrieben werden. Die genaue Form der Studienleistung variiert in der Regel und wird zu Beginn der Lehrveranstaltung von der Lehrperson festleget.

  • 11.2 Wie oft können Studienleistungen wiederholt werden? Gibt es eine Versuchszählung?

    Studienleistungen unterliegen keiner Versuchszählung und können bis zu ihrem Bestehen beliebig oft angetreten werden.

  • 11.3 Müssen Studierende Studienleistungen anmelden?

    In der Regel werden Studienleistungen nicht angemeldet. Das nach § 3 zuständige Organ kann festlegen, dass in einem Studiengang eine Anmeldung von Studienleistungen erforderlich ist. Die Anmeldung erfolgt im Prüfungsverwaltungssystem HIS POS QIS. Bitte informieren Sie sich über die Regelungen in ihrem Studiengang.

  • 11.4 Müssen sich Studierende von den Studienleistungen abmelden?

    Eine Abmeldung sollte bei der Lehrperson erfolgen, welche die Studienleistung anbietet.

  • 11.5 Welche Frist gilt für die Verbuchung von Studienleistungen?

    Anders als bei Prüfungsleistungen gibt es für die Bewertung und Verbuchung von Studienleistungen keine festgeschriebenen Fristen. Sind Studienleistungen Voraussetzung für die Anmeldung einzelner Prüfungsleistungen, erfolgt in der Regel eine zügige Bewertung und Verbuchung der Ergebnisse durch die Lehrenden, damit keine Verzögerungen im Studium entstehen. Sollten Sie auf eine Bewertung und Mitteilung angewiesen sein, weisen die entsprechende Lehrperson bitte darauf hin, damit eine zügige Mitteilung erfolgt.

  • 11.6 Wie werden Ergebnisse von Studienleistungen mitgeteilt?

    Ein Großteil der Studienleistungen wird von den Prüfenden im Prüfungsverwaltungssystem HIS POS QIS direkt verbucht. Es gibt jedoch noch Studiengänge oder Studienfächer, die wahlweise mit Einzelnachweisen oder Laufzetteln arbeiten. Bitte informieren Sie sich in Ihrer Fakultät.

Anmeldung im Onlineportal für Studierende (QIS)

Für die Anmeldung im Onlineportal für Studierende benutzen Sie bitte die Zugangsdaten zum Identitätsmanagement. Diese sind Ihnen auf dem Begleitschreiben der LeibnizCard vor Beginn des Semesters zugestellt worden.

Bevor Sie die Zugangsdaten für Ihre Online-Anmeldung nutzen können, müssen Sie sich zunächst unter https://login.uni-hannover.de registrieren. Dies geschieht durch die erstmalige Anmeldung zu den IT-Diensten. Bitte kontrollieren bzw. aktualisieren Sie in diesem Schritt Ihre E-Mail-Adresse und ändern Sie Ihr Startpasswort in ein persönliches Passwort ab!

Treten Probleme beim Login oder mit Ihrem Passwort auf, wenden Sie sich bitte persönlich an die Infothek im ServiceCenter und bringen Sie bitte zur Identifikation Ihre LeibnizCard und einen gültigen Lichtbildausweis mit.

Sicherheitshinweis - Nutzung öffentlich zugänglicher Rechner

Bitte beachten Sie die folgenden Sicherheitshinweise insbesondere dann, wenn Sie sich an einem öffentlich zugänglichen Rechner befinden:


Speichern Sie Ihre Zugangsdaten nicht im Browser ab, falls dieser Ihnen die Funktionalität anbietet (z.B. "AutoVervollständigen" oder "Abspeichern von Web- Kennwörtern").


Nach dem Beenden der Sitzung mittels Auswahl des Beenden- oder Logout-Buttons sollten Sie aus Sicherheitsgründen zusätzlich den Zwischenspeicher Ihres Web- Browsers löschen und das Browser- Fenster schließen, um zuverlässig zu verhindern, dass nachfolgende Nutzer Ihres Rechners einzelne Seiteninhalte wiederherstellen können. Hinweise zur Löschung des Zwischenspeichers (Cache) erhalten Sie über das Hilfe- Menü Ihres Webbrowsers. Sofern Sie sich von einem Rechner des Cip- Pools anmelden, müssen Sie sich abschließend zusätzlich als Nutzer wieder abmelden.