Arbeitsmedizin an der Leibniz Universität Hannover
Arbeitsmedizin umfasst die Wechselbeziehungen zwischen Arbeits- und Lebenswelten einerseits sowie Gesundheit und Krankheit andererseits.
Das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) verpflichtet Arbeitgeber, Betriebsärztinnen/Betriebsärzte und Sicherheitsingenieurinnen/Sicherheitsingenieure zu bestellen und definiert deren Aufgaben im Arbeitsschutz. Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben auch mit den für Angelegenheiten der Sicherheit, des Gesundheits- und Umweltschutzes betrauten Personen zusammenzuarbeiten. An der Leibniz Universität Hannover ist der Abschnitt Arbeitsmedizin zusammen mit dem Abschnitt Arbeitssicherheit der Stabsstelle Arbeitssicherheit zugeordnet.
Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sind entweder Fachärztinnen /Fachärzte für Arbeitsmedizin oder Fachärztinnen/Fachärzte auf anderen Gebieten mit der Zusatzqualifikation Betriebsmedizin. Grundsätzlich ist die Tätigkeit von Betriebsärztinnen und Betriebsärzten rein präventivmedizinisch ausgerichtet. Ziel der betriebsärztlichen Tätigkeit ist es, mögliche arbeitsbedingte schädliche Einflüsse, Krankheiten und Gesundheitsschäden früh zu erkennen und zu verhindern sowie die Gesundheit zu erhalten und zu fördern. Der Aufgabenschwerpunkt liegt in der Beratung zum Arbeitsschutz, insbesondere unter arbeitsmedizinischer Berücksichtigung der Wechselwirkung zwischen Arbeit und Gesundheit. Die Beratung erfolgt zu arbeitsphysiologischen, ergonomischen und arbeitshygienischen Fragen, zu Körperschutzmitteln sowie zur Gestaltung von Arbeitsplätzen, des Arbeitsablaufs sowie der Arbeitsumgebung.
Ebenfalls zu den Aufgaben von Betriebsärztinnen und Betriebsärzten gehört die Durchführung der individuellen arbeitsmedizinischen Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), die auf Grundlage der Beurteilung der arbeitsbedingten Gefährdungen erfolgt. Die Ärztinnen und Ärzte haben die Erkenntnisse arbeitsmedizinischer Vorsorge auszuwerten. Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Maßnahmen des Arbeitsschutzes nicht ausreichen, so haben sie dies mitzuteilen und Maßnahmen des Arbeitsschutzes vorzuschlagen. Der Vorsorge stehen Eignungsuntersuchungen gegenüber, die die Eignung für bestimmte Tätigkeiten prüfen und Fremdgefährdungen verhindern sollen. Sie sind kein Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge und basieren auf anderen Rechtsvorschriften, wie z.B. der Strahlenschutzverordnung oder dem TV-L.
Bei Bedarf begleiten Betriebsärztinnen und Betriebsärzte eine berufliche Wiedereingliederung nach länger dauernder Krankheit oder geben Empfehlungen zur Integration leistungsgewandelter Personen in den Arbeitsprozess.
Weitere Aufgaben von Betriebsärztinnen und Betriebsärzten sind die Beteiligung bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen sowie die Beteiligung an der allgemeinen arbeitsmedizinischen bzw. arbeitsmedizinisch-toxikologischen Beratung, die durch die vorgesetzten Personen, z.B. im Rahmen der Unterweisung, erfolgen muss. Die arbeitsmedizinische Beratung beinhaltet im Wesentlichen mögliche gesundheitliche Folgen bezogen auf die gefährdenden Tätigkeiten und deren Vermeidung. Die Beschäftigten erhalten außerdem Informationen darüber, wie sie selbst dem Entstehen oder Verschlimmern von Gesundheitsschäden entgegenwirken können.
Schließlich nehmen Betriebsärztinnen und Betriebsärzte an Besprechungen sowie Sitzungen teil, die den Arbeitsschutz betreffen und führen Arbeitsplatzbegehungen durch, damit sie sich die notwendigen Kenntnisse von der Arbeitssituation vor Ort verschaffen können.
Betriebsärztinnen und Betriebsärzten führen keine Behandlungen durch oder stellen Krankmeldungen aus. Ihre Tätigkeiten sind auf die gesundheitliche Vorbeugung ausgerichtet. Bei ihrer Arbeit unterliegen sie uneingeschränkt der ärztlichen Schweigepflicht.
Mitarbeiter/-innen der Arbeitsmedizin
Fachärztin für Arbeitsmedizin
30167 Hannover