Geschäftsstelle der Einigungsstelle gem. § 71 NPersVG

Gem. § 71 ff i.V.m. § 105 Abs. 9 NPersVG wird für die Dauer der regelmäßigen Amtszeit der Personalräte eine Einigungsstelle gebildet. Die Einigungsstelle besteht gem. § 71 Abs. 1 S. 2 NPersVG aus sechs Mitgliedern, die je zur Hälfte von der Dienststelle und dem Personalrat benannt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen.

Die Geschäftsstelle der Einigungsstelle begleitet die Nichteinigungsverfahren administrativ.

Ansprechpersonen

Silke Zaepernick
Stellvertretung
Silke Zaepernick
Stellvertretung