Einrichtung und Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, die einer Genehmigung zur Errichtung bedürfen (S6.4)
Die Fachkunde S6.4 umfasst Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, die einer Genehmigung zur Errichtung bedürfen.