Der Härtefallantrag

In Niedersachsen werden bis zu zwei Prozent der Studienplätze für Fälle außergewöhnlicher Härte vorgehalten. Im Rahmen dieser Quote führt die Anerkennung eines Härtefallantrages ohne Beachtung der übrigen Auswahlkriterien unmittelbar zu einem Zulassungsangebot.

Hinweis

Viele Bewerberinnen und Bewerber setzen auf ihren Härtefallantrag sehr große Hoffnungen. Nicht jede Beeinträchtigung, mag sie von dem Betroffenen auch als hart empfunden werden, rechtfertigt jedoch eine Zulassung als Härtefall. Eine Schwerbehinderung (nach dem Schwerbehindertengesetz) allein rechtfertigt bspw. in der Regel keine sofortige Zulassung im Rahmen der Härtefallregelung. 

Was bedeutet außergewöhnlichen Härte?

Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere gesundheitliche, soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern; d.h. wenn aus den persönlich vorliegenden Gründen eine Verzögerung des Studienbeginns auch nur um ein Semester unzumutbar ist.

Konkret bedeutet dies: Wird Ihr Härtefallantrag anerkannt, nehmen Sie trotzdem zunächst wie alle anderen Bewerberinnen und Bewerber an dem Auswahlverfahren teil. Können Sie dabei die Auswahlgrenzen nicht erreichen, bedeutet dies nicht, dass Sie damit einen Ablehnungsbescheid erhalten; vielmehr können Sie nun im Rahmen der Härtequote eine Zulassung erhalten.

Was muss nachgewiesen werden?

Notwendig ist ein Nachweis der besonders schwerwiegenden, in Ihrer Person liegenden, Ausnahmesituation. Diese Ausnahmesituation kann sich nur auf gegenwärtige bzw. künftige Umstände beziehen. Eine solche Situation wäre beispielsweise eine Erkrankung mit der Tendenz zur Verschlimmerung, die es bei einem verzögerten Studienbeginn nicht mehr ermöglichen würde, das Studium zu Ende zu führen. 

Beispiele für Antragsgründe

In der Regel anerkannte Gründe:

  • Besondere gesundheitliche Umstände, die die sofortige Zulassung erfordern und durch ein fachärztliches Gutachten nachgewiesen werden.
  • Krankheit mit der Tendenz zur Verschlimmerung, die dazu führen wird, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft die Belastungen des Studiums in diesem Studiengang nicht durchgestanden werden können.
  • Beschränkung auf ein enges Berufsfeld aufgrund körperlicher Behinderung. Das angestrebte Studium lässt eine erfolgreiche Rehabilitation erwarten.
  • Körperliche Behinderung: Die Behinderung steht jeder anderen zumutbaren Tätigkeit bis zur Zuweisung eines Studienplatzes im Wege.
  • Besondere familiäre oder soziale Umstände, die die sofortige Zulassung erfordern (zum Nachweis geeignete Unterlagen).
  • Spätaussiedlung nach Aufnahme eines Studiums im Herkunftsland, das dem gewählten Studiengang entspricht (Erfordert amtliche Bescheinigung über die Spätaussiedlung und Bescheinigung der Hochschule über die Aufnahme eines entsprechenden Studiums im Herkunftsland).
  • Frühere Zulassung für den genannten Studiengang und Unmöglichkeit, sie aus nicht selbst zu vertretenden zwingenden Gründen (insbesondere Krankheit) in Anspruch nehmen zu können (Erfordert Nachweis über den zwingenden Grund, der die Einschreibung verhindert hat).

In der Regel nicht anerkannte Gründe:

  • Pflege von Angehörigen,
  • Aufgabe des bisherigen Studiums oder des bisher ausgeübten Berufs wegen Arbeitslosigkeit oder schlechter Berufsaussichten,
  • Aufgabe des bisherigen Studiums oder Berufs aufgrund fehlender Motivation oder Eignung,
  • Aufgabe des bisherigen Studiums oder des bisher ausgeübten Berufs aus Gewissensgründen,
  • Behauptung besonderer Eignung für den gewünschten Studiengang und den entsprechenden Beruf,
  • Vorhandensein anrechenbarer Studienleistungen und/oder -zeiten,
  • langjährige theoretische Arbeit auf dem Gebiet des angestrebten Studiums,
  • Bewerberin oder Bewerber ist im fortgeschrittenen Alter,
  • wiederholte Ablehnung für den gewünschten Studiengang,
  • Überschreiten einer wichtigen Altersgrenze bei einer weiteren Verzögerung des Studienbeginns (z. B. für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst oder für die Aufnahme in das Beamtenverhältnis),
  • Ableistung eines Dienstes,
  • regionale Beschränkung der Hochschulzugangsberechtigung,
  • ein im Ausland begonnenes Studium kann dort nicht beendet und soll deshalb hier fortgesetzt werden,
  • Notwendigkeit hoher Aufwendungen für den Erwerb des Reifezeugnisses auf dem Zweiten Bildungsweg

Wie stelle ich einen Antrag?

Um einen Härtefallantrag zu stellen müssen Sie sich zunächst fristgerecht online für den gewünschten Studiengang bewerben. In der Onlinebewerbung können Sie angeben, dass Sie einen Härtefallantrag stellen wollen.

Für eine Bewerbung mit Härtefallantrag müssen Sie folgende Dokumente hochladen:

  • Antrag auf Immatrikulation (Erhalten Sie am Ende der Onlinebewerbung als PDF-Dokument)
  • Selbst formuliertes Antragsschreiben
  • Entsprechende Belege für Ihren Härtefall (z.B. fachärztliches Attest)

Das selbst formulierte Antragsschreiben sollte eine ausführliche schriftliche Begründung enthalten. Antragsschreiben und Belege müssen Ihren Härtefall so deutlich darstellen, dass eine außenstehende Person den vorliegenden Sachverhalt anhand der Unterlagen nachvollziehen kann. Die geltend gemachten Umstände müssen in Ihrer Person vorliegen und von Ihnen nicht zu vertreten sein.

Reichen Sie Ihren Bewerbung mit Härtefallantrag wenn möglich bitte frühzeitig ein

Fachärztliche Atteste

Atteste werden auch fachärztliche Stellungnahme oder fachärztliches Gutachten genannt.


Ein Attest für den Härtefallantrag muss aktuell sein und zu den einzelnen, im Antrag geltend gemachten Kriterien hinreichend Stellung nehmen. Das Attest soll Aussagen über Entstehung, Schwere, Verlauf und Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankung sowie eine Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf enthalten. Es soll auch für medizinische Laien – ohne profunde medizinische Fachkenntnisse - nachvollziehbar sein. Zusätzlich zum Attest sollten, wenn vorhanden, Schwerbehindertenausweis und Feststellbescheid eingereicht werden.


Unterlagen sollten immer als amtlich beglaubigte Kopie eingereicht werden.

Können auch ausländische Bewerberinnen und Bewerber einen Härteantrag stellen?

Ausländerinnen und Ausländer, die ihre Hochschulzugangsberechtigung nicht in Deutschland erlangt haben, können keinen Härtefallantrag stellen.

Ausländerinnen und Ausländer mit einer in Deutschland erworbenen Hochschulzugangsberechtigung können einen Härtefallantrag stellen.

Kann auch für einen Masterstudiengang ein Härteantrag gestellt werden?

Bei Bewerbungen für einen "konsekutiven" Masterstudiengang ist ein Härtefallantrag möglich. Für "weiterbildende" Masterstudiengänge existiert keine entsprechende Regelung.

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Porträt von Christiane Stolz Porträt von Christiane Stolz © Zentrale Studienberatung / LUH
Christiane Stolz
Beauftragte für Studierende mit Handicap und/oder chronischer Erkrankung
Adresse
Welfengarten 1
30167 Hannover
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