Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

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Das Eingliederungsmanagement ist ein Angebot an alle Beschäftigten der Leibniz Universität Hannover mit dem Ziel, die Gesundheit zu erhalten und zu fördern.


Grundlage für das Betriebliche Eingliederungsmanagement bietet das Sozialgesetzbuch § 167, 2 SGB IX.

§ 167 Prävention
(2) Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). Soweit erforderlich wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen.


Im Rahmen des Eingliederungsmanagements werden individuelle Hilfen bereitgestellt. Bei längerfristiger Erkrankung wird Unterstützung angeboten, um die Wiederaufnahme der Arbeit zu erleichtern. Die Arbeitsplatzsituation soll so gestaltet werden, dass die Arbeitsfähigkeit erhalten und verbessert werden kann. Dabei bietet das Eingliederungsteam Unterstützung.

Um eine möglichst umfassende Unterstützung zu gewährleisten, setzt sich das Eingliederungsteam aus Vertreterinnen und Vertretern unterschiedlicher universitärer Einrichtungen zusammen. Das Eingliederungsteam wird mit Ihnen zusammen mögliche Maßnahmen zur Arbeitsplatzverbesserung erarbeiten und diese, Ihrem Einverständnis vorausgesetzt, umsetzen.

Zusätzlich beraten wir Führungskräfte zu allen Fragestellungen bzgl. des Umgangs mit langfristig erkrankten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie deren Rückkehr an den Arbeitsplatz.    

Häufige Fragen zum BEM

  • Warum wurde ich angeschrieben?

    Im Sinne des § 167, Abs. 2 des Sozialgesetzbuches IX ist der Arbeitgeber in der Pflicht Beschäftigte mit Krankheitszeiten von mindestens 42 Kalendertagen innerhalb eines Jahres ein Angebot zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten.

  • Woher stammen meine Krankendaten?

    Das Dezernat für Personal und Recht (Dez. 2) führt monatlich über das SAP eine Auswertung der Krankendaten durch, um Beschäftigte, die in den letzten 12 Monaten länger als 42 Kalendertage erkrankt sind, zu identifizieren. Dabei ist es unerheblich, ob die Krankheit am Stück oder mit Unterbrechungen stattgefunden hat. Alle ermittelten Beschäftigten erhalten anschließend von der Geschäftsführung BEM (Koordination Gesundheitsmanagement) eine Einladung zum Informationsgespräch für das BEM. Dieses Schreiben wird einmal jährlich postalisch an die Privatanschrift versendet – auch bei andauernder Krankheit. Dadurch soll ein hochfrequentiertes Anschreiben verhindert werden. Wichtig ist, dass erkrankte Beschäftigte über das Angebot informiert sind und es jederzeit in Anspruch nehmen können.

  • Was passiert mit meinem Rückmeldebogen nachdem ich diesen zurückgeschickt habe?

    Wenn Sie eine Einladung zum Informationsgespräch für das BEM erhalten haben, bitten wir Sie den beiliegenden Rückmeldebogen auszufüllen und postalisch (hierzu steht Ihnen ein vorfrankierter Briefumschlag zur Verfügung) oder eingescannt (an geschaeftsfuehrung@bem.uni-hannover.de) zurückzusenden.

    Die Geschäftsführung BEM notiert Ihre Angaben. Anschließend wird wie folgt verfahren:
    Sie haben angekreuzt, dass Sie das Angebot…

    • nicht in Anspruch nehmen möchten: Ihr Rückmeldebogen wird vernichtet
    • später in Anspruch nehmen möchten: Ihr Rückmeldebogen wird für 12 Monate hinterlegt und auf eine weitere Rückmeldung gewartet.
    • in Anspruch nehmen möchten: Ihr Rückmeldebogen wird an Ihre angekreuzte Wunschperson weitergeleitet. Diese/ Dieser wird sich bei Ihnen untern den von Ihnen angegebenen Kontaktdaten melden (gerne telefonisch oder per Mail, dienstlich oder privat). Sollten Sie keine Wunschperson angekreuzt haben, wird Ihr Rückmeldebogen an eine der zur Verfügung stehenden Personen des BEM weitergeleitet. 
  • Warum brauche ich ein Informationsgespräch?

    Das Informationsgespräch dient dazu das BEM-Verfahren an der LUH zu erläutern sowie Möglichkeiten und Grenzen aufzuzeigen. Gleichzeitig erfahren Sie alles zu den Themen Schweigepflicht, Datenschutz und gesetzliche Verpflichtungen. Sie haben die Möglichkeiten offene Fragen zu klären und mit einem Mitglied des BEM-Teams zu erörtern, ob ein BEM-Verfahren für Sie sinnvoll wäre.

    Es steht Ihnen frei, ob Sie sich bereits im Informationsgespräch oder zu einem späteren Zeitpunkt für oder gegen ein BEM-Verfahren entscheiden. Sie gehen mit dem Informationsgespräch keine Verpflichtung ein, es wird nichts dokumentiert und vertraulich behandelt.

    Zudem ist ein vorgelagertes Informationsgespräch bzw. Erstgespräch zum BEM-Verfahren in der 81er-Vereinbarung (§ 81 NPersVG zu Arbeit und Gesundheit in der niedersächsischen Landesverwaltung) für den Gesamtprozess festgelegt.

  • Was kann das BEM für mich tun?

    Das Ziel von BEM ist, dass Sie langfristig gut und gesund an Ihrem Arbeitsplatz bzw. an der LUH arbeiten können. Dabei bespricht das BEM-Team mit Ihnen gemeinsam welche Handlungsoptionen sich für Ihren Arbeitsplatz anbieten und welche weiteren Unterstützungsmaßnahmen sinnvoll wären. Jeder Handlungsschritt wird mit Ihnen besprochen und nichts geschieht ohne Ihr ausdrückliches Einverständnis. Jede Person und jede Einrichtung werden individuell betrachtet. Deshalb ist es nicht möglich eine allgemeine Vorgehensweise oder immerwährende Maßnahmen zu beschreiben.

    Unser Verständnis von Gesundheit entspricht dem Grundsatz der Weltgesundheitsorganisation:
    „Gesundheit ist ein Zustand des vollständigen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlergehens und nicht nur das Fehlen von Krankheit oder Gebrechen.“

    Das bedeutet, dass das BEM-Team auf physische, psychische und soziale Beeinträchtigungen im Kontext Arbeit eingeht und Unterstützung anbietet. Hierzu werden bei Bedarf (und Ihrem Einverständnis vorausgesetzt) auch weitere interne oder externe Akteurinnen und Akteure hinzugezogen.

  • Gibt es für mich einen Nachteil, wenn ich das BEM ablehne?

    Das BEM ist ein Angebot des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. Dieser kann, aber muss das Angebot nicht wahrnehmen. Die Teilnahme am BEM ist freiwillig. Unmittelbar entstehen dem Arbeitnehmer bei Ablehnung keine Nachteile.

    Folgendes ist jedoch gut zu wissen:
    Wenn Sie mehrere Jahre arbeitsunfähig sein sollten oder wenn es zu Ihren Beeinträchtigungen an der LUH keinen entsprechenden Arbeitsaufgaben gibt, könnte es zu einer krankheitsbedingten Kündigung kommen. Sollten Sie gegen diesen Widerspruch einlegen, könnte bei einem Gerichtsverfahren die Nicht-Mitwirkung bei einer Eingliederung für Sie negativ ausgelegt werden.

    Dieser Fall kommt jedoch äußerst selten vor und beinhaltet sehr viele „wenn‘s“. Die LUH ist mit dem BEM-Team sehr darum bemüht einen Ihrer Gesundheit zuträglichen Arbeitsplatz anzubieten.

  • Gibt es für mich einen Nachteil, wenn ich das BEM annehme?

    Während des BEM-Verfahrens unterliegt das BEM-Team der Schweigepflicht. Dies hat zur Folge, dass weder Informationen über Ihre Situation weitergetragen noch Maßnahmen ohne Ihre ausdrückliche Einwilligung durchgeführt werden. Dementsprechend hat die Teilnahme am BEM-Verfahren keine Nachteile für den Beschäftigten.

  • Wie ist das BEM-Team zusammengesetzt?

    Das BEM Team setzt sich aus Vertretungen folgender Einrichtungen zusammen:

    • Koordination Gesundheitsmanagement (Geschäftsführung BEM)
    • Dezernat Personal und Recht (stellv. Geschäftsführung)
    • Personalrat
    • Schwerbehindertenvertretung
    • Psychologisch-therapeutische Beratungsstelle für Studierende und Beschäftigte

    Aus jeder Einrichtung sind zwei Personen (hauptamtlich und Vertreter) für die Tätigkeit im BEM vom hauptberuflichen Vizepräsidenten bestellt. Die Koordination Gesundheitsmanagement hat die Geschäftsführung des BEM inne. Ein Mitglied des BEM-Teams aus dem Dezernat Personal und Recht, dem Personalrat sowie der Schwerbehindertenvertretung sind Ihre direkten Ansprechpersonen während eines BEM-Verfahrens. Die Vertretung von der psychologisch-therapeutischen Beratungsstelle steht dem BEM-Team und Ihnen beratend zur Seite.

    Durch die Zusammensetzung eines multiprofessionellen Teams kann umfänglich auf Fragen und Herausforderungen im Kontext Arbeit und Gesundheit eingegangen werden. Bei Bedarf ist es möglich weitere Expertinnen und Experten hinzuzuziehen.

  • Unterliegen die Mitglieder des BEM einer besonderen Schweigepflicht?

    Ja, alle Mitglieder des BEM-Teams stehen unter einer besonderen Schweigepflicht und mussten hierfür eine Schweigepflichterklärung unterschreiben.

    Zusätzlich gilt: Zu Beginn eines BEM-Verfahrens wird von Ihnen um eine Schweigepflichtentbindung gegenüber dem BEM-Team gebeten, damit ein multiprofessioneller Austausch und eine maximale Unterstützung für Sie möglich ist. Für jede weitere Person, die zur Unterstützung hinzugezogen wird benötigt das BEM-Team eine schriftliche Schweigepflichtentbindung Ihrerseits.

  • Erfährt meine Vorgesetzte/ mein Vorgesetzter, dass ich das am BEM angenommen habe?

    Nicht ohne Ihr Einverständnis. Im BEM-Verfahren ist keine automatische Rückmeldung an den Vorgesetzten vorgesehen. Manchmal kann es jedoch hilfreich sein die Vorgesetzte / den Vorgesetzten für die Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen zur Arbeitsanpassung hinzuzuziehen. Welche Personen zur Unterstützung zu welchem Zeitpunkt einbezogen werden entscheiden Sie.

  • Wann ist ein BEM-Verfahren beendet?

    Der BEM-Prozess ist beendet, wenn…

    • alle Maßnahmen erfolgreich und zielführend umgesetzt wurden
    • keine neuen Maßnahmen geplant sind
    • Sie das BEM beenden möchten
    • das BEM-Team das BEM-Verfahren beendet (z.B. wenn die Mitwirkungspflicht des Beschäftigten fehlt) oder
    • der Arbeitsvertrag endet.
  • Kann ich am BEM auch teilnehmen, wenn ich kein Schreiben erhalten habe?

    Ja. In der Dienstvereinbarung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement wurde das BEM-Verfahren für alle Beschäftigten geöffnet, auch wenn Sie noch nicht die gesetzliche Grundlage (mind. 42 Kalendertage krank) erfüllen. Indem bereits vor häufigen oder längeren Krankheitszeiten Interventionen am Arbeitsplatz stattfinden, soll der präventive Aspekt des BEM gestärkt werden.

Weitere Informationen zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement

Eine Dienstvereinbarung, Rundschreiben und weitere interne Dokumente zum Thema BEM finden Sie im Vademecum (nur für Beschäftigte der Leibniz Universität). 

Ihre Ansprechpersonen

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